Steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten für Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter

3. November 2025

Ausbildungskosten im Polizeistudium


Moritz Kröger — Steuerberater & Dozent

Das Polizeistudium in Deutschland erfordert nicht nur Disziplin, sondern auch erhebliche finanzielle Eigeninitiative. Neben den regulären Studieninhalten entstehen zusätzliche Ausbildungskosten für Polizeischüler, etwa für Gesetzestexte, Lehrbücher, Lernplattformen oder Nachhilfekosten im Polizeistudium. Viele Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter fragen sich, ob und in welchem Umfang diese Aufwendungen steuerlich absetzbar sind und wie sie ihre Ausbildungskosten in der Steuererklärung richtig geltend machen können.


Grundsätzlich gilt: Ausbildungskosten im Polizeistudium können nach dem Einkommensteuergesetz entweder als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) oder als Werbungskosten (§ 9 EStG) abgezogen werden. Maßgeblich ist, ob es sich um eine erstmalige Berufsausbildung oder bereits um eine zweite, beruflich veranlasste Ausbildung handelt. Erfolgt die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Polizeivollzugsdienst, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise ebenfalls Werbungskosten auslösen.

Nachhilfekosten mit beruflichem Bezug

Nachhilfekosten für Polizeianwärter können steuerlich relevant sein, sofern sie unmittelbar der beruflichen Qualifikation dienen. Wird die Nachhilfe für das Polizeistudium beispielsweise zur Vorbereitung auf dienstliche Prüfungen in Fächern wie Eingriffsrecht, Staatsrecht oder Strafrecht in Anspruch genommen, spricht vieles für eine Einordnung als Werbungskosten nach § 9 EStG.


Erfolgt der Unterricht dagegen aus allgemeinem Interesse oder ohne konkreten Bezug zur polizeilichen Ausbildung, liegt regelmäßig eine private Bildungsmaßnahme vor, die steuerlich nicht berücksichtigt werden kann. Entscheidend sind Belege über den Lernzweck, etwa durch Teilnahmebestätigungen, Ausbildungsunterlagen oder Nachweise über die Lerninhalte der juristischen Seminare für Polizeischüler.

Gesetzestexte, Lehrbücher und Lernmittel

Aufwendungen für Fachliteratur im Polizeistudium gehören zu den typischen Ausbildungskosten für Polizeianwärter. Dazu zählen Gesetzessammlungen, Kommentare oder digitale Lernplattformen, die im Rahmen der polizeilichen Ausbildung genutzt werden.


Beispiele:


  • Polizeigesetz NRW, StGB, StPO, OWiG
  • Lehr- und Handbücher zu Eingriffs- oder Verwaltungsrecht
  • Karteikarten, Skripte oder digitale Lernprogramme


Solche Ausgaben können als Arbeitsmittel für Polizeianwärter geltend gemacht werden, sofern sie ausschließlich für die Ausbildung oder den Dienst bestimmt sind. Rechnungen oder Kaufbelege sollten auf den Namen der Polizeianwärterin oder des Polizeianwärters ausgestellt sein und den konkreten Lernbezug erkennen lassen (z. B. Titel des Gesetzestextes oder Lehrbuchs). Eine geordnete Aufbewahrung erleichtert die spätere Zuordnung im Rahmen der Steuererklärung für Polizeischüler.

Fahrtkosten zur Hochschule oder Lehrgängen

Fahrtkosten im Polizeistudium gelten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten. Für den einfachen Weg kann eine Entfernungspauschale pro Kilometer nach aktueller Rechtslage angesetzt werden. Bei wechselnden Lehr- oder Einsatzorten – etwa bei Lehrgängen an der HSPV NRW oder bei Praktika im Polizeivollzugsdienst – sind die tatsächlich gefahrenen Strecken (Hin- und Rückweg) maßgeblich.


Wird ein privates Fahrzeug genutzt, empfiehlt sich die Führung eines Fahrtenbuchs, um dienstliche und private Fahrten eindeutig zu trennen. Ein einfaches Fahrtenbuch oder eine tabellarische Übersicht mit Datum, Ziel und Kilometerangabe genügt in der Regel, um den beruflichen Bezug der Fahrten nachvollziehbar zu machen.


Mit der richtigen Planung lassen sich auch Fragen zur steuerlichen Behandlung von Ausbildungskosten im Polizeistudium souverän angehen. Wer seine Belege sorgfältig sammelt, den beruflichen Zusammenhang dokumentiert und rechtzeitig Rücksprache mit dem Finanzamt oder einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater hält, schafft Klarheit und vermeidet spätere Rückfragen.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall.

Über den Autor

Moritz Kröger ist Steuerberater und Partner bei der Keiper & Co. in Mannheim. Keiper & Co.

Keiper & Co. betreut mit derzeit rund 85 Mitarbeitern diverse Unternehmen und Privatpersonen in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Durch seine langjährige Tätigkeit als Steuerberater, sowie nebenbei als Dozent, verfügt Herr Kröger er über umfassende Erfahrung in der laufenden und gestaltenden Steuerberatung. 


Moritz Kröger — Steuerberater & Dozent


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