Besondere Härten erlauben die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung (3. Versuch)

12. September 2025

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen musste sich in einer aktuellen Entscheidung (OVG, Bautzen, Beschluss vom 13.06.2022 – 2 B 143/22 = BeckRS 2022, 14578) mit dem Rechtsmittel der Beschwerde eines Polizeikommissaranwärters befassen, der damit erreichen wollte, dass er wegen besonderer Härten zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen wird.



Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war Polizeikommissaranwärter und Studierender an der Hochschule der Sächsischen Polizei. Am 17.08.2021 nahm er an der mündlichen Wiederholungsprüfung in einem Studienmodul teil. Am 20.08.2021 wurde ihm durch Bescheid mitgeteilt, dass er diese Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und stellte unter Berufung auf besondere familiäre Belastungen sowie durch Corona bedingte Erschwernisse bei der Prüfungsvorbereitung einen Härtefallantrag nach § 45 Abs. 2 SächsAPOPol. Sowohl der Widerspruch als auch der Härtefallantrag wurden verworfen und das endgültige Nichtbestehen des Beschwerdeführers wurde festgestellt. Hiergegen geht der Beschwerdeführer im Klagewege vor. Darüber hinaus verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Er trägt hierbei vor, dass die Vorbereitungszeit für die einzelnen Prüflinge unterschiedlich lang gewesen sei, dass der Prüfungsstoff verlassen worden und die Vorbereitung im Studium nicht ausreichend gewesen sei. Zudem müssten die ganz offensichtlichen und evidenten Belastungen durch die Corona-Pandemie berücksichtigt werden, da sich die Pandemie in erheblichem Umfang auf die einzelnen Lerninhalte und deren Vermittlung im Studium ausgewirkt habe. Außerdem liege auch in dem Umstand, dass er erst kurz vor der Prüfung von einer schweren Erkrankung seiner Ehefrau erfahren habe, eine besondere Härte. Dieses Vorbringen hatte in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Dresden keinen Erfolg.


In seiner Entscheidung legt das OVG Bautzen zunächst einmal den Prüfungsmaßstab für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dar: danach bedarf es für deren Erlass sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes.


Den Anordnungsgrund erkennt das OVG in der Gefahr des Verlusts speziellen Prüfungswissens. Müsste der Beschwerdeführer erst die Entscheidung über seine Klage im Hauptsacheverfahren abwarten und gestattet man ihm solange nicht die vorläufige Teilnahme an der zweiten Wiederholungsprüfung, so droht in dieser Zeit, polizeispezifisches Prüfungswissen verloren zu gehen. Diesem Umstand kann durch die vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung auf einfache Art und Weise begegnet werden, sodass ein Anordnungsgrund vorliegt.


Hinsichtlich des Anordnungsanspruches führt das OVG aus, dass dieser nicht im eventuellen Vorliegen von Verfahrensfehlern erblickt werden kann, denn solche seien nicht wirksam festgestellt worden. Die wirksame Feststellung solcher Verfahrensfehler scheitert im vorliegenden Fall daran, dass der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Rügepflicht verletzt hat. Die Rechtsprechung (so z.B. auch der erkennende Senat des OVG Bautzen, Beschluss vom 25.09.2013 – 2 B 436/13, juris) verlangt in solchen Fällen, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens wegen des Gebots der Chancengleichheit grundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss. Dies hat zwei Gründe: einerseits soll sich der Prüfling nicht dadurch, dass er die Prüfung absolviert und bei einem schlechten Prüfungsergebnis die Prüfung wegen Mängeln anficht, Vorteile verschaffen; anderseits soll der Prüfungsbehörde durch die Rügepflicht die Möglichkeit eröffnet werden, den Mangel selbst zeitnah überprüfen und dann korrigieren bzw. kompensieren zu können. Ein Mangel gilt demnach nur dann als unverzüglich gerügt, wenn er während oder unmittelbar nach der Prüfung geltend gemacht wird. Das Gericht betont in seiner Entscheidung nochmals ausdrücklich, dass die Rügepflicht unabhängig davon besteht, ob es hierzu eine ausdrückliche normative Regelung gibt. Da eine solche Rüge hier nicht erfolgt ist, konnte sich der Beschwerdeführer nicht auf etwaige Verfahrensfehler berufen und hatte deshalb auch keinen Anordnungsanspruch.


Ein solcher Anordnungsanspruch ergab sich auch nicht daraus, dass der Prüfungsstoff verlassen worden wäre, da ein Studiengang für den gehoben Polizeivollzugsdienst eine selbstständige und eigenverantwortliche Erfüllung der Dienstpflichten als Polizist ermöglichen und ein problemorientiertes Denken fördern soll. Dies bedeutet aber auch, dass Prüfungsgegenstand nicht nur die bloße Reproduktion von Wissen oder die Demonstration nicht-autonomer Fähigkeiten sein können. Folglich konnte der Beschwerdeführer einen Anordnungsanspruch nicht auf sein diesbezügliches Vorbringen stützen.


Allerdings ergab sich ein Anordnungsanspruch des Beschwerdeführers aus § 45 Abs. 2 S. 1 SächsAPOPol wegen Vorliegen eines besonderen Härtefalls. Nach dieser Norm muss einem Prüfungsbewerber die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung der Prüfung eingeräumt werden, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass sein bisheriges Versagen in einer Ausnahmesituation wesentlich auch auf atypische leistungsmindernde Umstände zurückzuführen ist, die er nicht oder nur in geringem Maße zu vertreten hat (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.03.1996 – 4 S 1684/95, juris). Ein solcher Ausnahmefall setzt also das Vorliegen außergewöhnlicher, prüfungsrechtlich relevanter Umstände voraus, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht. Im Gegensatz zur Bewertung einer Prüfungsleistung bedarf es bei der Feststellung einer besonderen Härte keiner von persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen geprägten komplexen Bewertung wie bei der Prüfung, sondern lediglich einer sorgfältigen Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Eine besondere Belastung ergibt sich dann regelmäßig beim Tod nächster Angehöriger, die kurz vor oder während der Prüfungs(vorbereitungs)phase versterben. Allerdings ist dies auf die nächsten Angehörigen begrenzt. Hierl lag mit der Nachricht von der schweren Erkrankung der Ehefrau eine solche besondere Härte vor.


Das Vorliegen einer besonderen Härte führt zu einem Ermessen der Behörde hinsichtlich der Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung. Dieses Ermessen kann aber unter Umständen auf Null reduziert sein, sodass dem jeweiligen Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung zusteht. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine Leistungsprognose vorzunehmen, die unter umfassender Einbeziehung aller möglicherweise das Leistungsbild des Prüflings beeinflussenden Umstände zu erstellen ist (OVG Bautzen, Urteil v. 28.04.2011 – 2 A 612/08, juris). Fällt diese Prognose nicht negativ aus (d.h. sie kann auch neutral ausfallen!) reduziert sich das Ermessden der Prüfungsbehörde auf Null und es entsteht ein entsprechender Rechtsanspruch aufgrund des Rechts des Prüflings auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 1 GG), seiner Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und seines Anspruchs auf Gleichbehandlung (Art. 3 I GG). Demnach besteht ein Ermessen der Prüfungsbehörde nur bei einer negativen Leistungsprognose.


Aus der Entscheidung des Sächsischen OVG Bautzen folgen gleich mehrere wichtige Erkenntnisse: zunächst einmal ist die Entscheidung wegen vergleichbarer Regelungen in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auch auf andere Bundesländer übertragbar. Zum anderen bedeutet die Entscheidung, dass das Studium nicht automatisch mit der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung enden muss! Liegen Prüfungsmängel oder besondere Härten vor, besteht die Möglichkeit eines zweiten Wiederholungsversuchs. Hierbei ist allerdings von eminenter Wichtigkeit, dass die jeweilige Rügepflicht beachtet und Mängel deshalb noch in der Prüfung gerügt werden. Geschieht dies nicht, ist eine Wiederholung nur noch bei Vorliegen besonderer Härten möglich, an die von der Rechtsprechung wegen des Gebots der Chancengleichheit hohe Hürden gestellt sind, bei deren Vorliegen sowie dem Vorliegen einer nicht negativen Leistungsprognose besteht aber ein aus den Grundrechten des Prüflings abgeleiteter Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung.

Über den Autor

Maurice Salm, LL.M. ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Augsburg Center for Global Economic Law and Regulation (ACELR) der Universität Augsburg. Dort promoviert er zu einem öffentlich-rechtlichen Thema. Zuvor war Herr Salm in gleicher Position in einer Kanzlei mit wirtschaftsrechtlichem Schwerpunkt und bei einem namhaften juristischen Repetitorium tätig. Darüber hinaus ist er seit mehreren Jahren als Dozent auf allen Gebieten es Öffentlichen Rechts für JuSPol tätig.


Dipl.-Jur. Maurice — LL.M (Exeter)




Dipl.-Jur. Maurice — LL.M (Exeter)



Jetzt in Verbindung setzen

Aktuelle Beiträge

Klassenzimmer mit Damir Rodic am unterrichten
von Damir Rodic 24. März 2026
Mündliche Prüfung im Polizeistudium? Unsere Strafrecht-Simulation mit erfahrenen Juristen zeigt typische Fragen, Erwartungshorizonte und Strategien für sicheres Auftreten. Jetzt Video ansehen und gezielt vorbereiten.
Ein Buch wurde aufgeschlagen, in welchem Paragraphen und Gesetzestexte stehen.
3. November 2025
Erfahre, welche Ausbildungskosten im Polizeistudium steuerlich absetzbar sind und wie Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter davon profitieren können.
Foto aus eine Klassenzimmer, mit Damir Rodic mittig stehend.
14. Oktober 2025
Hohe Durchfallquote an der HSPV NRW? Erfahre, wie du Strafrecht und Eingriffsrecht sicher bestehst - mit gezielter Vorbereitung und Fachwissen.
Ein Buch wird gelesen, vor einem Laptop.
7. Oktober 2025
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst: Wie eingestellte Strafverfahren Zweifel an der persönlichen Eignung von Bewerbern begründen können.
Klassenzimmer mit Schülern, die vor einer Projektionsleinwand Notizen machen.
von Damir Rodić 12. September 2025
Darf die Polizei das Handy eines Beschuldigten entsperren, indem sie dessen Finger auf den Sensor drückt?
Aufgeschlagenes Buch auf dem Schreibtisch neben dem Laptop; eine Person liest.
von Damir Rodić 12. September 2025
Aufgrund der Omnipräsenz von Smartphones und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.7.2015 (Az.: 1 BvR 2501/13), wonach das Anfertigen von Videoaufnahmen eines Polizeieinsatzes keine nach §§ 22 Satz 1, 33 Abs. 1 KunstUrhG strafbaren Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist, stellt sich schon seit längerem die Frage, ob Bürger Polizisten bei Einsätzen filmen dürfen oder sich dadurch gem. § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) strafbar machen. Kernfrage ist, wann das gesprochene Wort bei einem in der Öffentlichkeit stattfindenden Polizeieinsatz nichtöffentlich ist. Dies ist höchstrichterlich bislang ungeklärt. Amts-, Land- und Oberlandesgerichte beurteilen dies unterschiedlich. Das wiederum führt zu Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen und den Polizeibeamten. In einem Beschluss des Landgerichts Hanau (Beschl. v. 20.04.2023, Az.: 1 Qs 23/22) bewertete dieses eine nachfolgend geschilderte Sachverhaltskonstellation als nicht strafbar. Eine andere Kammer desselben Gerichts (Urt. v. 29.09.2023, Az.: 5 KLs – 3350 Js 16251/22) wich aber von der dortigen Argumentation ab und verurteilte den Filmenden. Die Begründung des (soweit ersichtlich: nicht veröffentlichten) Urteils bietet wenig Anlass zur Kritik.
Großes Klassenzimmer mit vielen Leuten, die an Schreibtischen sitzen und an Papieren und Laptops arbeiten.
von Damir Rodić 12. September 2025
Seit stolzen vier Jahren sind wir an unserem hoch angesehenen Standort in Düsseldorf die verlässlichen Begleiter angehender Polizeikommissaranwärter der HSPV. Unabhängig davon, ob Sie sich noch im aufregenden Grundstudium befinden oder bereits tiefer ins Hauptstudium eingetaucht sind – wir stehen Ihnen zur Seite und sind fest entschlossen, Ihren Erfolg zu fördern. Unsere umfangreiche Expertise erstreckt sich über eine beeindruckende Bandbreite an Fachbereichen, darunter Eingriffsrecht, Staatsrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht. Dank unserer langjährigen und tiefgehenden Erfahrung wissen wir genau, welche anspruchsvollen Anforderungen in Ihren Klausuren an Sie gestellt werden. Unsere gezielte Nachhilfe für die angehenden Polizeikräfte Nordrhein-Westfalens basiert auf einer soliden Grundlage aus theoretischem Wissen und praktischer Anwendung. So können Sie sich sicher sein, dass Sie bestmöglich vorbereitet sind. Die Herausforderungen des Polizeistudiums in Nordrhein-Westfalen sind uns bestens vertraut. Besonders im ersten Hauptstudium (HS1) erwarten Sie enorme Mengen an Lernstoff, die in kürzester Zeit bewältigt werden müssen. Wir sind uns dessen bewusst und haben mit Bedacht einen individuellen Lernplan entwickelt, der darauf abzielt, Sie optimal auf die bevorstehenden Klausuren im Dezember vorzubereiten. Ihr Erfolg ist unsere Motivation, und wir sind fest davon überzeugt, dass unser maßgeschneiderter Ansatz Sie zu Höchstleistungen führen wird. Tatsächlich können wir stolz verkünden, dass wir in den vergangenen vier Jahren mehr als 350 Schülern auf ihrem Weg zur Polizeikommissarin oder zum Polizeikommissar verholfen haben. Diese Erfolgsgeschichte treibt uns an, weiterhin unser Bestes zu geben und Sie bestmöglich zu unterstützen.  Vertrauen Sie auf unsere bewährte Expertise und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Ausbildung unterstützen. Jeder Schritt auf Ihrem Weg ist uns wichtig, und wir sind hier, um sicherzustellen, dass Sie mit Selbstvertrauen und Wissen in Ihre berufliche Zukunft als Polizeibeamte starten können.
Laptop, Notizbuch, Telefon, Textmarker und Buch auf einem Schreibtisch.
von Damir Rodić 12. September 2025
JusPol – Juristische Seminare für Polizeischüler – bietet Polizeischülern professionelle Nachhilfe an. Während ihres Vorbereitungsdienstes als Polizei- bzw. Kriminalkommissar oder als Kommissaranwärterinnen und -anwärter sind Polizeischüler häufig überfordert und beim Lernen ganz auf sich allein gestellt. Die sich hieraus ergebenden Defizite werden spätestens bei der Bearbeitung der jeweiligen Klausur oder Lernkontrolle sichtbar. Unsere Nachhilfe für Polizeischüler setzt genau hier an: neben dem Studium soll frühzeitig durch die individuelle JusPol-Nachhilfe das erfolgreiche Bestehen der Klausuren sichergestellt werden. Mit Spaß am Lernen werden im Rahmen von professionellen Polizeinachhilfeeinheiten der Lernstoff aufbereitet und durch die konkrete Anwendung vertieft. Durch das individuell zugeschnittene Konzept steht für die erfahrenen JusPol-Dozenten immer der Lernstoff des jeweiligen Bundeslands im Mittelpunkt. Die Profi-Nachhilfe von JusPol kann so optimal die Lern- und Prüfungsinhalte an der jeweiligen Hochschule der Polizei berücksichtigen.  Unzählige Polizeischüler konnten nachweislich mit der Unterstützung durch unseren Nachhilfeunterricht Bestnoten erreichen und sich so von den übrigen Mitschülern des Jahrgangs abheben. Die intensive und effektive Nachhilfe stellt gleichzeitig sicher, dass das erlernte Wissen auch zukünftig bei der Ausübung des Berufs vorhanden ist.
Person tippt auf Laptop mit EU-Flagge, Vorhängeschlosssymbol auf dem Bildschirm. Sitzen am Holztisch, Notizbuch, Telefon.
12. September 2025
Daten sind heute sehr wertvolle Ressourcen, gerne als „das neue Gold“ bezeichnet. Auch die Datenmengen wachsen stetig, Tendenz steigend. Auf der anderen Seite steigt aus diesem Grund das Interesse daran, zu erfahren, wer, wann, welche Daten verarbeitet und wer zu welchem Zweck Daten abfragt. Verschiedene Bundes- und Landesgesetze sehen deshalb Informationszugangs-, Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche vor, die die Daten verarbeitenden Stellen verpflichten – teilweise voraussetzungslos – entsprechende Auskünfte (z.B. IFG-Antrag) zu erteilen. Die Informationszugangs-, Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche sind deshalb Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen geworden.
Laptop, Notizbuch, Telefon, Textmarker und Buch auf einem Schreibtisch.
von Damir Rodić 12. September 2025
Die kürzlich getroffene Entscheidung des Berliner Senats, den „Schutzschirm“ auf das Sommersemester 2022 zu verlängern, dürfte unter der Studierendenschaft der HWR Berlin bzw. allgemein bei den etwa 200.000 Studierenden in Berlin zu einem kollektiven Aufatmen und Freude geführt haben. Der Senat beschloss durch Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 5.7.2022, in Kraft getreten am 17.7.2022 (GVBl., S. 450), das Sommersemester in § 126b Berliner Hochschulgesetz mitaufzunehmen. Nach dieser Bestimmung gelten nicht bestandene Prüfungen als nicht unternommen, d.h. sie werden auf die Anzahl der möglichen Antritte vor dem endgültigen Nichtbestehen nicht angerechnet. Lediglich jene Prüfungsversuche, die nicht bestanden sind, weil getäuscht wurde, gelten als unternommen. Denn wer täuscht, soll sich nicht auf den „Schutzschirm“ berufen können. Begründet wurde dies ausweislich des Gesetzesentwurfs (AH-Drs. 19/0310) und der Plenumsdiskussion damit, dass die Folgen der Covid-19-Pandemie bislang noch nicht überstanden seien und deswegen ein Bedarf an Nachjustierung bestehe.  Die Hochschulleitung der HWR Berlin bzw. das Dekanat des Fachbereichs 3 teilt nun, anders als zuvor (s. dazu https://juspol.de/die-nichtbewertung-nicht-bestandener-pruefungen-in-der-coronazeit-gilt-auch-fuer-den-bachelorstudiengang-gehobener-polizeivollzugsdienst-an-der-hochschule-fuer-wirtschaft-und-recht-b/ ), die Rechtsauffassung des VG Berlin (Urteil v. 16.8.2021, Az.: VG 3 K 554/20), wonach dies auch für Prüfungen in Laufbahnstudiengängen gilt, insbesondere für den Bachelorstudiengang des gehobenen Polizeivollzugsdiensts. Verhältnismäßig spät, aber im Ergebnis begrüßenswert und mit guten Gründen, schafft der Senat mithin eine Kompensation für die coronabedingten schlechteren Lehr- und Lernbedingungen. Des Weiteren wird den Studierenden in Zeiten hoher psychischer Belastung aufgrund der aktuellen Geschehnisse, so weit wie möglich entgegengekommen. Wir begrüßen deswegen grundsätzlich diese Regelung. Zu befürchten ist aber, dass diese zu einer geringeren Lernmotivation seitens der Studierenden führen könnte. Deswegen sei Ihnen ans Herz gelegt, die anstehenden Prüfungen so wahrzunehmen, als würde der Versuch als unternommen gelten. Denn erfahrungsgemäß tun sich diejenigen, die nur halbherzig lernen und nicht bestehen, keinen Gefallen. Im kommenden oder in den kommenden Semestern hängen die nichtbestandenen Prüfungsleistungen nämlich nach und belasten zusätzlich. Das Studium ist zudem so konzipiert, dass in den höheren Semestern tendenziell schwierigere Prüfungsleistungen auf Sie zukommen. Ein „Aufschieben“ wird sich also nicht nur negativ auf die Noten und den Druck bei künftigen Klausuren auswirken, sondern kann zu dem endgültigen Nichtbestehen führen.
Show More