Polizeilicher Schusswaffengebrauch gegen Personen
A. Einleitung
Medial ist der Einsatz der Schusswaffe durch die Polizei dauerpräsent, wenn dabei Menschen verletzt oder getötet werden. Gleichwohl gilt zu berücksichtigen, dass der Schusswaffengebrauch gegen Personen in absoluten Zahlen äußerst selten erfolgt. So wurden laut statista im Jahr 2025 in Deutschland 17 Personen durch die Polizei mit Schusswaffen getötet. Demgegenüber stehen 1.173 Tote in Amerika aufgrund des Einsatzes von Schusswaffen durch die Polizei. Der Großteil des Schusswaffeneinsatzes richtet sich im Übrigen gegen Tiere und Sachen, insbesondere das „Erlösen“ von Tieren erfolgt häufig durch die Schusswaffe.
Wissenslücken dürfen Polizeivollzugsbeamte in diesem Bereich dennoch nicht aufweisen, vielmehr muss im Notfall in wenigen (Bruchteilen von) Sekunden gehandelt werden. Auch an dieser Stelle gilt: Rechtssicherheit schafft Handlungssicherheit. Aus diesem Grunde werden nachfolgend die Voraussetzungen des Schusswaffeneinsatzes skizziert (B.), wobei freilich nicht alle Aspekte vollumfänglich behandelt werden können, und sodann die rechtlichen Konsequenzen des Schusswaffengebrauchs gegen Menschen kurz aufgezeigt (C.).
B. Schusswaffengebrauch gegen Personen
Der Schusswaffengebrauch ist in den jeweiligen Polizeigesetzen geregelt. Insbesondere muss ein Grund für den Schusswaffeneinsatz vorliegen, dieser angedroht werden oder die Androhung entbehrlich und der Schusswaffengebrauch verhältnismäßig sein.
Ⅰ. Bestehen eines Grundes
Die Gründe für den Schusswaffengebrauch gegen Personen sind in den Polizeigesetzen geregelt. Sie lassen sich nach der übergeordneten Zielrichtung des Schusswaffengebrauchs unterscheiden. Jeder Einsatz der Schusswaffe gegen Personen muss entweder der Angriffs- oder der Fluchtunfähigkeit dienen. Da der Großteil der Schusswaffengebräuche sich auf die Angriffsunfähigkeit bezieht, soll ausschließlich diese näher betrachtet werden.
1. Gezielt tödlicher Schusswaffeneinsatz
Die tragischste Form der Angriffsunfähigkeit ist der tödliche Schusswaffengebrauch, also das Absetzen des sogenannten finalen Rettungsschusses. Dies darf ausschließlich zur Angriffsunfähigkeit erfolgen, nicht zur Fluchtunfähigkeit. Freilich können Menschen auch sterben, wenn nicht mit Tötungsabsicht geschossen wurde. So käme etwa der Schusswaffengebrauch zur Fluchtunfähigkeit in Betracht, wobei der Fliehende im Moment der Schussabgabe stolpert, sodass ihn die Kugel tödlich trifft. Dann müssen die zusätzlichen Voraussetzungen für den tödlichen Schusswaffeneinsatz nicht vorliegen. Sofern Polizeivollzugsbeamte (zu diesem Aspekt) schweigen, klärt das in einem sich anschließenden Strafverfahren die Staatsanwaltschaft und später das Gericht anhand von Indizien auf. Dabei ist zu beachten, dass der Nachweis des Tötungsvorsatzes unter besonders hohen Voraussetzungen steht, weil dabei eine hohe Hemmschwelle überschritten werden muss (sog. „Hemmschwellentheorie“).
Einige Polizeigesetze regeln den tödlichen Schusswaffengebrauch explizit, etwa in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen oder Hessen. In Bundesländern, in denen sich keine Ermächtigungsgrundlage für den tödlichen Schusswaffengebrauch findet, kann der handelnde Polizeivollzugsbeamte nur nach den strafrechtlichen Bestimmungen gerechtfertigt sein, d.h. nach Notwehr/Nothilfe oder dem Notstand. Die jeweiligen im StGB statuierten Voraussetzungen müssen dann vorliegen.
In den anderen Bundesländern variieren die Regeln zwar teils. Weitestgehend sind diese aber insofern einheitlich als eine gegenwärtige Gefahr für Leben oder für eine schwerwiegende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit vorliegen muss. Die Gegenwärtigkeit bedeutet, dass die genannten Rechtsgüter bereits verletzt sein müssen oder deren Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in unmittelbarer Zukunft vorliegen müssen. Während das Vorliegen der Lebensgefahr eindeutig ist, gilt dies nicht für die schwerwiegende Körperverletzung. Ein grober Maßstab dabei kann sich aus § 226 StGB ableiten lassen. Da es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, die viele Variablen beinhaltet und eine künftige dynamische Situation bewertet werden muss, wird aber ohnehin regelmäßig nur das Vorliegen einer Lebensgefahr geprüft werden. Wenn also jemand beispielsweise mit einem Messer auf einen Polizeivollzugsbeamten mit den Worten „ich stech dich ab“ zuläuft, so muss nicht beurteilt werden, ob die in allernächster Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durchgeführten Stiche schwerwiegende Körperverletzungen darstellen würden. Denn diese sind jedenfalls lebensgefährlich.
2. Angriffsunfähigkeit
Um jemanden angriffsunfähig zu schießen kommen insbesondere Schüsse in den Beinbereich in Betracht. Als tatbestandliche Voraussetzung dafür muss, wenngleich die Details in den Polizeigesetzen marginal variieren, ebenfalls insbesondere die o.g. gegenwärtige Gefahr vorliegen. Daneben kommt etwa noch die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen in Betracht.
Noch einmal höhere Voraussetzungen bestehen in besonderen Konstellationen. Zunächst einmal, wenn Unbeteiligte durch den Schusswaffengebrauch mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Unbeteiligte in diesem Zusammenhang sind, etwas verkürzt, jene, von denen die Gefahr nicht ausgeht. In einem auf die Polizei zufahrenden Auto wären dies regelmäßig die Beifahrer. Sofern diese also mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, stellen die Polizeigesetze noch einmal höhere, konkret die höchste Voraussetzung auf, unter welcher der Schusswaffengebrauch weiterhin zulässig ist. Dafür muss nämlich eine gegenwärtige Lebensgefahr vorliegen, d.h. die Gefahr erheblicher Körperverletzungen wäre nicht durch den Einsatz der Schusswaffe abwehrbar.
Ⅱ.
Androhung des Schusswaffengebrauchs
Wichtig ist zunächst, dass im Zeitpunkt der Androhung bereits die Voraussetzungen für den Einsatz des Schusswaffengebrauchs (allgemeiner: des angedrohten Zwangsmittels) vorliegen müssen. Ansonsten ist die Androhung rechtswidrig.
Dabei werden die Konsequenzen der rechtswidrigen Androhung häufig verkannt. Dies stellt nämlich regelmäßig eine Nötigung nach § 240 StGB dar. Zwar ist der Unrechtsgehalt der Nötigung im Gefüge der StGB-Delikte nicht sonderlich hoch, gleichwohl führen sich dem Strafprozess anschließende Disziplinarverfahren zu Recht zu erheblichen Sanktionen.
Die Androhung des Schusswaffengebrauchs muss hinreichend bestimmt erfolgen, vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG. Der Empfänger muss folglich nachvollziehen können, welches Zwangsmittel eingesetzt wird. Im besten Falle erfolgt dies verbal, wobei die Androhung „schießen“ oder „Schusswaffengebrauch“ beinhalten sollte.
Gleichwohl ist eine verbale Androhung teils nicht möglich. Dann kann diese konkludent erfolgen, sich also aus dem schlüssigen Verhalten der Polizeivollzugsbeamten ergeben. Das ist mit Blick auf die Bestimmtheit teil durchaus problematisch. Hinsichtlich der schussbereiten Haltung ist umstritten, ob dies eine taugliche Androhung sein kann. Pauschale Aussagen in diesem Bereich verbieten sich – anders als in Bezug auf Verwaltungsinnenrecht – aber auch deswegen, weil dies stets vom Empfängerhorizont abhängt. Jedenfalls eine – zumindest regelmäßig – unmissverständliche Androhung ist der Warnschuss. Das regeln manche Polizeigesetze explizit.
Wenn keine Androhung erfolgt ist, führt das noch nicht notwendigerweise zur Rechtswidrigkeit des Schusswaffengebrauchs. Denn diese kann entbehrlich sein. Das ist der Fall, wenn die Umstände eine Androhung nicht zulassen. Hauptanwendungsfall davon ist, wenn der sofortige Schusswaffengebrauch zur Abwehr der Gefahr nötig ist. Dies entspricht größtenteils den Voraussetzungen des gekürzten Verfahrens. Daneben kommt aber auch das Ausnutzen des polizeilichen Überraschungsmoments in Betracht. Wenn etwa ein finaler Rettungsschuss in den Kopf gegenüber einem Geiselnehmer erfolgen soll, dann kann dieser selbstverständlich nicht angedroht werden.
Ⅲ.
Folgen des rechtswidrigen Schusswaffeneinsatzes
Schließlich muss der Schusswaffengebrauch – wie jede polizeiliche Maßnahme, die in Grundrechte eingreift – verhältnismäßig sein. Das legitime Ziel ist stets die Angriffs- oder Fluchtunfähigkeit und dem übergeordnet die Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung. Auch hinsichtlich der Geeignetheit dürften sich selten Probleme ergeben.
Auf der Ebene der Erforderlichkeit werden jedoch von Gerichten viele Schusswaffengebräuche als rechtswidrig qualifiziert. Die Polizei ist verpflichtet, das mildeste unter gleich effektiven Zwangsmitteln auszuwählen. Da der Schusswaffengebrauch die ultima ratio innerhalb der Zwangsmittel ist, also keine (grundrechts)intensiveren Maßnahmen denkbar sind, ist an dieser Stelle eine besonders sorgfältige Prüfung angezeigt. Die Polizei muss grundsätzlich, sofern möglich, auch weniger wirksame Zwangsmaßnahmen (erfolglos) vorrangig eingesetzt haben. Lediglich wenn diese offensichtlich erfolglos wären, kann dies unterbleiben. Die Überprüfung hiervon ist mit enormen Schwierigkeiten verbunden. Denn vom (Straf- oder Verwaltungs)Gericht ist zu beurteilen, was hypothetisch passiert wäre, wenn ein anderes Zwangsmittel, etwa das Reizstoffsprühgerät, der Teleskopschlagstock o.Ä. eingesetzt worden wäre. Was ebenfalls immer milder ist, ist der taktische Rückzug und das Hinzurufen spezialisierter Kräfte. Das setzt aber voraus, dass dies auch gleich effektiv ist, um die Gefahr abzuwehren. Die Bewertung der Erforderlichkeit des Schusswaffengebrauchs füllt regelmäßig viele Seiten der Urteilsbegründung. Insofern ist der Spruch, dass man vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand wäre, zumindest nicht gänzlich von der Hand zu weisen.
Daneben muss der Schusswaffengebrauch auch angemessen sein. Dabei sind regelmäßig Leben der gefährdeten Personen gegen körperliche Unversehrtheit und ggf. auch das Leben der beschossenen Person abzuwägen. Auch wenn nicht mit Tötungsvorsatz geschossen wurde, ist dadurch dennoch in das Grundrecht auf Leben eingegriffen worden. Sofern die Person ausschließlich suizidal ist und keine anderen gefährdet, dürfte der Schusswaffengebrauch nicht angemessen sein.
C. Folgen des rechtswidrigen Schusswaffeneinsatzes
Neben der immensen psychischen Belastung, die bisweilen auch zur Dienstunfähigkeit führt, löst der Schusswaffengebrauch auch sofortige Ermittlungen gegen den handelnden Beamten aus. Deswegen sollten sich Beamte bereits vorab damit beschäftigen, wie sie sich in diesem Zusammenhang verhalten sollten. Gerade die mit dem Schweigerecht des Beschuldigten konfligierenden Berichtspflichten erfordern umfangreiche rechtliche Kenntnisse, wobei das an dieser Stelle nicht vertieft werden kann.
Strafrechtlich wird nach dem Schusswaffengebrauch ein Verfahren wegen (versuchter) gefährlicher Körperverletzung und/oder eines (versuchten) Tötungsdelikts eingeleitet. In diesem Verfahren werden umfangreich Beweise erhoben, also ggf. auch die Wohnung durchsucht, Datenträger sichergestellt usw. Sodann kann von der Staatsanwaltschaft gerichtlich angeklagt werden; das dürfte häufig der Fall sein, da ein hinreichender Tatverdacht besteht. Das parallel dazu eingeleitete Disziplinarverfahren wird regelmäßig ruhend gestellt, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.
In dem Strafverfahren ist zunächst von herausgehobener Bedeutung, einen Freispruch zu erhalten und nicht etwa eine Einstellung gegen (Geld)Auflage. Daneben, mindestens genau so bedeutsam, ist aus anwaltlicher Warte, darauf hinzuwirken, dass sich die Rechtfertigung nicht aus den strafrechtlichen Bestimmungen ergibt, sondern aus den polizeirechtlichen. Leider sind manche Strafverteidiger im Polizeirecht nicht versiert und haben auch nur ein sich auf die strafrechtliche Seite begrenztes Mandat. Auch dem Strafgericht fällt die Prüfung des Vorliegens der strafrechtlichen Rechtfertigung, regelmäßig gem. § 32 StGB, leichter.
Allerdings sind die Voraussetzungen der polizeirechtlichen Rechtfertigungsgründe enger als jene des § 32 StGB. Insbesondere ist bei der strafrechtlichen Rechtfertigung keine umfangreiche Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich, s. dazu oben. Vielmehr muss das „Recht dem Unrecht nicht weichen.“ Sofern der Freispruch also allein auf einer StGB-Bestimmung erfolgt, ist noch nicht gerichtlich festgestellt, ob der Beamte auch rechtmäßig hinsichtlich der polizeirechtlichen Vorgaben gehandelt hat. Diese Prüfung erfolgt nun durch die Disziplinarbehörde. Ein derartiges Disziplinarverfahren kann sich durchaus lange ziehen, mit entsprechenden Konsequenzen, etwa Beförderungssperren, Versetzungen usw.
Schließlich kommt auch eine zivilrechtliche Haftung des die Schusswaffe einsetzenden Beamten in Betracht, der Geschädigte oder dessen Angehörige versuchen also Schadensersatzansprüche einzuklagen. Wenngleich zu bedenken gilt, dass grundsätzlich zunächst ein Staatshaftungsanspruch vom Geschädigten geltend gemacht wird, so bleibt ein Regress des Dienstherrn gegenüber dem Beamten anschließend möglich. Die dabei eingeklagten Summen können durchaus existenzbedrohend sein, d.h. zu einer Privatinsolvenz führen.
D. Fazit
Die Ausführungen haben aufgezeigt, dass sich Polizeivollzugsbeamte beim Schusswaffengebrauch gegen Personen, etwas überspitzt formuliert, mit einem Fuß im Gefängnis und mit einem Fuß im Grab befinden. Aus diesem Grund sind umfangreichste Kenntnisse unerlässlich, um im Ernstfall schnell und rechtssicher handeln zu können sowie unmittelbar nach dem Schusswaffengebrauch die ersten Grundsteine für erfolgreiche Gerichtsverfahren zu legen.
Über den Autor
Damir Rodić studierte Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina und legte dort das Erste Staatsexamen mit Prädikat ab. Zudem erwarb er den akademischen Grad Bachelor of Laws (LL.B.), ebenfalls mit Prädikat.
Vor seinem Wechsel zur Staatsanwaltschaft war er mehrere Jahre als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der auf internationales Strafrecht spezialisierten Anwaltskanzlei Goran Rodić tätig.
Derzeit ist er als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer Staatsanwaltschaft in der Abteilung für Kapitaldelikte beschäftigt. Darüber hinaus ist er seit über sieben Jahren als Privatrepetitor für Polizeistudierende tätig sowie Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Europa-Universität Viadrina.
Zudem referiert Herr Rodić regelmäßig zu aktuellen rechtlichen Fragestellungen bei verschiedenen Landeskriminalämtern sowie bei polizeilichen Einsatzhundertschaften.
Damir Rodić — Akademische Leitung
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