Ohne Belehrung kein strafbarer Widerstand: Die Eröffnung des Tatvorwurfs bei der Identitätsfeststellung als wesentliche Förmlichkeit i.S.d. §§ 113 Abs. 3, 114 Abs. 3 StGB

30. Juli 2026

Leitsatz

Die Belehrung des Verdächtigen über den Tatvorwurf, die § 163a Abs. 4 S. 1 StPO i.V.m. § 163b Abs. 1 S. 1 StPO bei Beginn der ersten Maßnahme zur Identitätsfeststellung anordnet, ist eine wesentliche Förmlichkeit i.S.d. §§ 113 Abs. 3 S. 1, 114 Abs. 3 StGB. Ihre Verletzung macht die Diensthandlung strafrechtlich rechtswidrig, mit der Folge, dass eine Strafbarkeit nach §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 StGB ausscheidet, sofern nicht der Anlass der Maßnahme offensichtlich ist oder ihre Eröffnung den Zweck der Identifizierung gefährden würde. Das Unterbinden eines Telefonats des Verdächtigen mit seinem Verteidiger während einer Identitätsfeststellung auf offener Straße kann demgegenüber in einer dynamischen Einsatzlage aus organisatorischen Gründen und zur Eigensicherung ermessensfehlerfrei sein.

Worum geht es?

Vier Polizeibeamte trafen in den frühen Morgenstunden in unmittelbarer Nähe des Ortes einer gemeldeten körperlichen Auseinandersetzung unter Beteiligung von etwa zehn Personen den späteren Angeklagten mit zwei Begleitern an. Wegen eines Anfangsverdachts der Beteiligung an der körperlichen Auseinandersetzung forderte der Zeuge, ein Polizeihauptkommissar, den Angeklagten zur Vorlage eines Ausweisdokuments auf. Der Angeklagte verweigerte diese, führte sein Mobiltelefon an das Ohr und kündigte an, seinen Rechtsanwalt anzurufen. Der Polizeibeamte forderte den Angeklagten vergeblich auf, das Betätigen des Mobiltelefons zu unterlassen; sodann ergriff er den Arm des Angeklagten und führte dessen Hand mit dem Mobiltelefon vom Ohr weg, dies insbesondere, weil er in der konkreten dynamischen Einsatzsituation die Herbeirufung von Verstärkung durch die Begleiter des Angeklagten befürchtete. Nunmehr ergriff der Angeklagte mit feindseligem Willen die Hand des Beamten, umklammerte diese und bog dessen Finger nach außen, um ihn an der weiteren Vollstreckungshandlung zu hindern. Der Beamte erlitt kurzzeitig Schmerzen, blieb aber dienstfähig.

Das Amtsgericht Witten verurteilte den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 €.

Die Sachrüge des Angeklagten hatte vorläufigen Erfolg:

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Witten zurück.

Kernaussage des Gerichts

1. Belehrungspflicht als wesentliche Förmlichkeit

§ 163b Abs. 1 S. 1 StPO ordnet die entsprechende Geltung des § 163a Abs. 4 S. 1 StPO auch für die Identitätsfeststellung an. Dem Verdächtigen ist mithin bei Beginn der ersten Maßnahme zu eröffnen, welcher Straftat er verdächtig ist. Diese Belehrungspflicht ist wesentliche Förmlichkeit i.S.d. §§ 113 Abs. 3, 114 Abs. 3 StGB. Ihre Nichtbeachtung macht die Diensthandlung strafrechtlich rechtswidrig.

Nur zwei Ausnahmen bestehen. Die Belehrung ist entbehrlich, wenn

  • der Anlass der Identifizierungsmaßnahme für den Verdächtigen ohnehin offensichtlich ist oder
  • die Eröffnung des Tatverdachts den Zweck der Maßnahme gefährden würde.

2. Folge für die Rechtmäßigkeit der gesamten Vollzugskette

Da vom Senat schon die formelle Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung selbst nicht überprüft werden konnte, weil die tatrichterlichen Feststellungen keine Angaben zur Belehrung oder zu ihrer etwaigen Entbehrlichkeit enthielten, konnte auch die zu ihrer Durchsetzung ergriffene Zwangsmaßnahme, das Unterbinden des Telefonats durch körperlichen Zugriff, nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die Verurteilung wegen §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 StGB war daher aufzuheben, die Sache zur erneuten Verhandlung an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen.

3. Obiter dictum zur Verteidigerkonsultation nach § 137 Abs. 1 S. 1 StPO

Vorsorglich für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das Unterbinden des zumindest vermeintlichen Telefonats des Angeklagten mit seinem Rechtsanwalt „nicht ohne Weiteres“ als ermessensfehlerhaft anzusehen sei. Zwar könne sich auch der von einer Identitätsfeststellung Betroffene grundsätzlich des Beistands eines Verteidigers bedienen (§ 137 Abs. 1 S. 1 StPO); dieser Zugriff müsse jedoch nicht sofort und jederzeit gewährt werden. Insbesondere auf offener Straße, bei unübersichtlicher Ansammlung vieler Personen oder bei einer Sistierung könne der Zutritt des Rechtsanwalts aus organisatorischen Gründen zeitlich zurückgestellt werden, sofern dies zur Durchführung der Identifizierung erforderlich sei. Die dynamische Konstellation auf offener Straße nach einer gemeldeten Massenschlägerei sei zudem nicht mit den teilweise kritisch beurteilten Konstellationen der Verteidigertelefonate während Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen gleichzusetzen.

4. Prozessuale Hinweise für die neue Hauptverhandlung

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass das Amtsgericht, sollte es sich erneut vom tätlichen Angriff überzeugen, auch die in der Anklageschrift ausdrücklich enthaltene tateinheitliche Körperverletzung prüfen sollte. Selbst eine lediglich versuchte Körperverletzung könne mit § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 StGB in Tateinheit stehen (Verweis auf BGH, Beschluss vom 11.06.2020, Az. 5 StR 157/20; a.A. Dallmeyer, in: BeckOK StGB, § 114 Rn. 10).

Praxisfolge

Für Polizeibeamte ist die Entscheidung von unmittelbarer, alltäglicher Bedeutung. Sie kondensiert sich auf eine einzige Handlungsanweisung:

Wer die Identität eines Verdächtigen feststellt, muss ihm bei Beginn der ersten Maßnahme eröffnen, welcher Straftat er verdächtig ist, und diese Eröffnung dokumentieren.

Diese Regel gilt nicht nur bei der Beschuldigtenvernehmung (§ 163a Abs. 4 S. 1 StPO), sondern über die entsprechende Verweisung in § 163b Abs. 1 S. 1 StPO auch bei der Identitätsfeststellung. Wer sie versäumt, riskiert nicht nur die Aufhebung eines späteren Widerstands-Urteils in der Revisionsinstanz. Er nimmt vielmehr in Kauf, dass eine gesamte, im Übrigen zutreffende Strafverfolgung wegen §§ 113, 114 StGB im Ergebnis leerläuft. Die Berufung auf Offensichtlichkeit trägt nur, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Verdächtige den Tatvorwurf ohnehin kennt (Antreffen am Tatort, unmittelbarer Zusammenhang mit einem beobachteten Vorgang).

Die Berufung auf Zweckgefährdung ist regelmäßig nur bei verdeckten Ermittlungslagen einschlägig, nicht bei einer offenen Ansprache auf der Straße. Das Recht des Verdächtigen aus § 137 Abs. 1 S. 1 StPO auf Verteidigerkonsultation bleibt in vollem Umfang bestehen; zulässig ist aber, den anwaltlichen Zutritt in dynamischen Straßenlagen kurzfristig zurückzustellen, wenn dies zur Eigensicherung und zur Durchführung der Identifizierung erforderlich ist, nicht dauerhaft, nicht flächendeckend.

§ 223 Abs. 1 StGB bleibt tatbestandsmäßig, wird aber im Regelfall durch § 32 StGB gerechtfertigt. Der Wegfall der §§ 113, 114 StGB bei fehlender Rechtmäßigkeit der Diensthandlung bedeutet nicht, dass der Angreifer strafrechtlich unangreifbar wäre: Die Körperverletzung des Beamten ist ein eigenständiger Tatbestand, der die körperliche Integrität des Amtsträgers als Person schützt. Die Sperrwirkung des § 113 Abs. 3 StGB reicht dorthin nicht. Praktisch führt jedoch die Notwehr nach § 32 StGB im Regelfall zur Straflosigkeit: Die strafrechtlich rechtswidrige Diensthandlung ist ein rechtswidriger Angriff, gegen den der Betroffene sich mit den erforderlichen und gebotenen Mitteln wehren darf. Damit ist der gesetzgeberische Grundgedanke des § 113 Abs. 3 StGB, der Bürger darf sich gegen rechtswidrige Vollstreckungshandlungen wehren, systematisch auf die allgemeine Rechtfertigungsdogmatik verlagert. Es liegt keine Umgehung der §§ 113, 114 StGB vor, sondern eine dogmatisch saubere Trennung von Vollstreckungsschutz und Körperintegritätsschutz. Nur bei Überschreitung der Notwehrgrenzen bleibt die Strafbarkeit aus § 223 Abs. 1 StGB bestehen, etwa bei Nachtritten, exzessiven Verletzungshandlungen oder Angriffen auf unbeteiligte Kollegen. Der prozessuale Hinweis des Senats in Rn. 17 auf die tateinheitliche Prüfung des § 223 StGB in der neuen Hauptverhandlung ist genau dieser Logik verpflichtet.

Quelle

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm, 2. Strafsenat
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2025
  • Aktenzeichen: 2 ORs 5/25
  • Vorinstanz: Amtsgericht Witten, Urteil vom 24.09.2024, Az. 9 Ds 16/24

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