KI in der Abschlussarbeit vor Gericht, zweiter Akt: Das VG Berlin überführt den Studenten ganz ohne Anscheinsbeweis

10. September 2026

Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. KI-Hinweiserklärung

Zusammenfassung

Nach dem Kasseler Urteil zur KI-Täuschung liegt mit dem VG Berlin eine weitere verwaltungsgerichtliche Entscheidung vor, die einen anderen und für die Prüfungsbehörden noch bequemeren Weg geht. Das Gericht bestätigt die Bewertung einer Bachelorarbeit mit der Note 5,0 wegen Täuschung, verzichtet dabei aber ausdrücklich auf den Anscheinsbeweis. Es überführt den Einsatz generativer KI mit der normalen richterlichen Überzeugungsbildung, gestützt auf konkrete Fehler im Text, die nur eine Maschine produziert. Ergänzend stellt es klar, dass es für die Täuschung keiner eigenen KI-Verbotsnorm bedarf und dass parallel begangene Plagiate den Befund verstärken.

Sachverhalt

Der Kläger, ein dualer Student der Betriebswirtschaft mit Schwerpunkt Industrieversicherung, reichte im Februar 2024 eine Bachelorarbeit zur Umsetzung der ESG-Vorgaben in der Versicherungswirtschaft ein. Bereits eine frühere Bachelorarbeit desselben Studenten war wegen eines Täuschungsversuchs mit der Note 5,0 gewertet worden, ohne dass er dagegen vorgegangen wäre. Auch die neue Arbeit werteten beide Prüfer als Täuschung. Die Universität teilte das Nichtbestehen mit, das für das Bestehen erforderliche Kolloquium fand nicht mehr statt.

Der Student erhob Anfechtungsklage. Er trug vor, die Arbeit eigenständig und ohne KI verfasst zu haben, und verwies auf eine Prüf-Software, die eine menschliche Urheberschaft bestätige. Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen.

Kernaussage des Gerichts

1. Keine eigene KI-Verbotsnorm erforderlich

Rechtsgrundlage der Bewertung ist die Täuschungsregel der Rahmenstudien- und Prüfungsordnung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 RStPO). Einer ausdrücklichen Sanktionsnorm speziell für den KI-Einsatz bedarf es nicht (Rn. 21). Eine Täuschung liegt bereits dann vor, wenn ein Prüfling eine selbständige Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich unerlaubter Hilfe bedient hat. Damit tritt das Gericht ausdrücklich der Gegenauffassung entgegen, die einen besonderen Erlaubnisvorbehalt fordert (a.A. Heckmann, jurisPR-ITR 9/2026 Anm. 2). Das Gebot der Eigenständigkeit folgt aus dem Berliner Hochschulgesetz (§ 30 Abs. 2 Satz 2 BerlHG) und wird durch die vom Kläger unterschriebene ehrenwörtliche Erklärung noch unterstrichen.

2. Kein Anscheinsbeweis, sondern volle richterliche Überzeugung

Anders als das VG Kassel stützt sich die Kammer nicht auf einen Anscheinsbeweis, sondern auf die freie Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die allgemeinen Beweislastregeln, wobei die Beweislast für die Täuschung bei der Prüfungsbehörde liegt (Rn. 27 f.). Das Gericht verlangt keine unumstößliche Gewissheit, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Sicherheit. Dieser Weg ist für die Hochschulen bedeutsam, weil er nicht von der besonderen Indizienlage des Anscheinsbeweises abhängt.

3. Die verräterischen Indizien im Text

Überzeugt hat die Kammer eine Kette sprachlicher Auffälligkeiten, die sich nur durch generative KI erklären lassen (Rn. 30 ff.). Aus Milliarden in der deutschen Originalquelle wurden im Text Billionen, eine klassische Rückübersetzung aus dem englischen billions (Rn. 33). Das englische to compromise wurde falsch mit kompromittieren statt mit beeinträchtigen übertragen (Rn. 35). Hinzu kamen hochgestellte englische Anführungszeichen nach dem Muster englischsprachiger Trainingsdaten (Rn. 36) und eine mitten in der Arbeit erneut eingeführte Abkürzung, so als hätte das Modell von vorne begonnen (Rn. 37). Am deutlichsten war der Wechsel der Fehlerquote. Die ersten neun Seiten und ein weiterer Abschnitt waren praktisch fehlerfrei, dazwischen häuften sich grobe Grammatik- und Satzbaufehler (Rn. 39).

4. KI-Detektoren ohne Beweiswert

Auf die von den Prüfern ergänzend genutzten KI-Detektoren kam es nicht an. Mangels Kenntnis der zugrunde liegenden Algorithmen misst ihnen das Gericht ausdrücklich keinen Beweiswert bei (Rn. 43). Der Nachweis gelingt also allein über die inhaltliche Analyse, nicht über ein technisches Werkzeug.

5. Zusätzlich echte Plagiate

Neben der KI-Nutzung übernahm die Arbeit ganze Passagen aus einer Unternehmensbroschüre und aus einer an einer Zürcher Hochschule eingereichten Masterarbeit, ohne diese hinreichend zu kennzeichnen (Rn. 45 ff.). Verräterisch war unter anderem der schweizerische Begriff Investitionsentscheid, den der Kläger an anderer Stelle hochdeutsch als Investitionsentscheidung schrieb.

6. Prägung der Arbeit und Vorsatz

Die beanstandeten Stellen umfassten mindestens 16 Seiten und damit über ein Drittel des Textes. Sie prägten die Arbeit quantitativ wie qualitativ (Rn. 44). Angesichts der Vielzahl der Verstöße schloss das Gericht ein bloßes Versehen aus und bejahte zumindest bedingten Vorsatz (Rn. 55). Formelle Einwände griffen nicht durch, da die Anhörung im Gegenvorstellungsverfahren nachgeholt wurde (Rn. 57).

Würdigung

Die Entscheidung ist vor allem wegen ihres Beweiswegs bemerkenswert. Wo das VG Kassel den prüfungsrechtlichen Anscheinsbeweis bemühte und dessen Indizientatbestände ausformte, zeigt das VG Berlin, dass eine sorgfältige inhaltliche Analyse der Arbeit vollkommen ausreicht. Beide Wege führen zum selben Ergebnis, doch der Berliner Ansatz ist dogmatisch schlichter und weniger angreifbar, weil er ohne die Erfahrungssätze auskommt, auf denen ein Anscheinsbeweis beruht.

Offen bleibt eine praktisch wichtige Frage. Ob bereits ein punktueller, nicht gekennzeichneter KI-Einsatz eine Täuschung begründet, ließ die Kammer ausdrücklich dahinstehen, weil hier ohnehin mehr als ein Drittel betroffen war (Rn. 26). Das VG Kassel hatte insoweit strenger formuliert und schon den einmaligen ungekennzeichneten Einsatz genügen lassen. Für künftige Fälle mit nur vereinzelten Passagen ist damit noch nicht das letzte Wort gesprochen.

Kritisch anzumerken bleibt, dass mehrere der herangezogenen Merkmale, etwa Übersetzungsbrüche und Stilwechsel, zwar für KI sprechen, im Einzelfall aber auch bei schwachen, aus fremden Quellen zusammenkopierten Arbeiten auftreten können. Das Gericht umgeht dieses Problem hier überzeugend, weil es die Indizien nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtschau würdigt und zusätzlich die klassischen Plagiate feststellt.

Praxis

Für Studierende gilt eine unmissverständliche Regel. Wer generative KI einsetzt, auch nur unterstützend oder in einzelnen Passagen, muss diesen Einsatz offenlegen. Gerade Übersetzungs- und Interpunktionsfehler entlarven die Maschine zuverlässig, und die ehrenwörtliche Erklärung macht das Verschweigen zur eigenständigen Täuschung. Verlassen Sie sich nie darauf, dass ein maschinell erzeugter Text unerkannt bleibt, denn die ehrliche Kennzeichnung kostet Sie höchstens Punkte, das Verschweigen dagegen die ganze Prüfung.

Für Prüfer und Prüfungsausschüsse liefert die Entscheidung ein praktikables Raster. Es genügt, die sprachlichen und inhaltlichen Auffälligkeiten konkret am Text zu belegen, den Wechsel der Fehlerquote zu dokumentieren und die Befunde in einer Gesamtschau zu würdigen. Auf einen KI-Detektor kommt es nicht an, und ein Anscheinsbeweis ist nicht zwingend erforderlich.

Für das Polizeistudium ist der Fall unmittelbar übertragbar, denn auch an den Hochschulen für den öffentlichen Dienst und der Polizei werden Abschluss- und Hausarbeiten geschrieben. Kennen Sie die Hilfsmittelregelung Ihrer Hochschule, und unterscheiden Sie sauber zwischen unzulässiger Inhaltsgenerierung, deklarationspflichtiger Strukturierungshilfe und schlichter Rechtschreibkorrektur. Im Zweifel kennzeichnen.

Weitere Beiträge zum Prüfungsrecht im Polizeistudium finden Sie in unserem Beitrag zum Kasseler Urteil zur KI-Täuschung sowie zur Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung. Damit es gar nicht erst zur Wiederholung kommt, bereiten wir in unseren juristischen Seminaren für Polizeischüler gezielt vor.

Quelle

VG Berlin, 12. Kammer, Urteil vom 20.05.2026, VG 12 K 305/24 (BeckRS 2026, 13380). Zum Vorläufer VG Kassel, 7. Kammer, Urteil vom 25.02.2026, 7 K 2134/24.KS (Berufung zugelassen).

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