Faustschläge gegen einen Gefesselten: Polizist verliert seinen Beamtenstatus (VG Ansbach)
Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. KI-Hinweiserklärung
Leitsatz
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die angemessene Disziplinarmaßnahme, wenn ein Polizeivollzugsbeamter in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, und damit in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr verstößt. Das gilt insbesondere, wenn ein deutliches personelles Übergewicht ausgebildeter Beamter besteht und kein Anlass zu der Annahme bestand, der Situation nicht gewachsen zu sein.
Sachverhalt
Im November 2020 kam der beklagte Polizeiobermeister, ein Beamter auf Lebenszeit, als Zivilstreife zu einem Einsatz. Der spätere Geschädigte, mit rund 1,44 Promille erheblich alkoholisiert, lag bereits auf dem Bauch und war mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt. Vier Beamte hielten ihn am Boden, der Beklagte kniete auf seinem Rücken. Noch bevor er zuschlug, versicherte sich der Beklagte durch eine laute Frage an die Kollegen, dass niemand eine Body-Cam mitführte. Anschließend schlug er ohne rechtfertigenden Grund zweimal auf den Hinterkopf und mindestens zweimal auf die rechte Gesichtshälfte des Geschädigten. Dieser erlitt ein Monokelhämatom mit Einblutung und mehrere Tage Schmerzen.
Nach den Schlägen bot der Beklagte dem Geschädigten zynisch seine blutigen Einweghandschuhe an. Auf der Dienststelle prahlte er gegenüber Kollegen, er habe es jemandem richtig gegeben. Strafrechtlich wurde er wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Personalrat hatte im Disziplinarverfahren nur eine Zurückstufung für angemessen gehalten. Das VG Ansbach hat gleichwohl auf die Entfernung erkannt.
Kernaussage des Gerichts
1. Schweres innerdienstliches Dienstvergehen
Der Beklagte hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten (Art. 20 Abs. 3 GG) und gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, Rn. 37). Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB sah das Gericht nicht (Rn. 38).
2. Orientierung am Strafrahmen
Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist der gesetzliche Strafrahmen der begangenen Tat maßgeblich (Rn. 40 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10.12.2015, 2 C 6.14). Da die Körperverletzung im Amt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen bei einer innerdienstlichen Tat bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Rn. 42).
3. Versagen im Kernbereich der Dienstpflichten
Wer im Dienst grundlos Gewalt gegen einen wehrlosen, gefesselten Menschen ausübt, verstößt in grober Weise gegen den Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Pflichten (Rn. 44 unter Verweis auf BayVGH, Urteil vom 12.07.2017, 16a D 15.368). Vier ausgebildete Beamte standen einem einzelnen gefesselten Mann gegenüber. Von einer Ausnahme- oder Stresssituation konnte keine Rede sein.
4. Kein Ausrutscher, sondern Planung
Gegen eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat sprachen die vorherige Frage nach der Body-Cam, die gezielten Schläge auf den Kopf und das spätere Prahlen ohne jede Einsicht (Rn. 47 f.). Das Gericht wertete dies als planvolles Vorgehen. Da sich der Geschädigte im staatlichen Gewahrsam befand, wog der Verstoß gegen die staatliche Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besonders schwer (Rn. 49).
5. Keine durchgreifenden Milderungsgründe
Reue, ein gezahltes Schmerzensgeld und die fehlende Vorbelastung reichten nicht aus. Eine beanstandungsfreie Dienstausübung ist die selbstverständliche Erwartung an jeden Beamten und lässt einen so schweren Verstoß nicht in milderem Licht erscheinen (Rn. 51). Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit war endgültig zerstört, sodass auch die lange Verfahrensdauer nicht zugunsten des Beklagten wirkte (Rn. 52).
Würdigung
Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass die Höchstmaßnahme kein Automatismus der Strafhöhe ist, sondern das Ergebnis einer Gesamtwürdigung von Schwere, Persönlichkeitsbild und Vertrauensschaden. Bemerkenswert ist die Rolle der Body-Cam-Frage. Sie diente dem Gericht als zentraler Beleg dafür, dass sich der Beklagte vor der Tat bewusst absichern wollte, und wurde so zum tragenden Baustein für die Annahme von Vorsatz und Planung. Die Entscheidung reiht sich in eine gefestigte Linie der bayerischen Disziplinarrechtsprechung ein, wonach vorsätzliche Gewalt gegen wehrlose Personen im Gewahrsam regelmäßig zur Entfernung führt.
Beachtlich ist zudem, dass das Gericht der abweichenden Einschätzung des Personalrats, der nur eine Zurückstufung für angemessen hielt, nicht gefolgt ist. Die Bewertung des Vertrauensschadens obliegt dem Disziplinargericht und richtet sich nach dem Eindruck eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters, nicht nach der internen Einschätzung der Personalvertretung.
Praxis
Für Polizeivollzugsbeamte liegt die Lehre in den Grenzen des unmittelbaren Zwangs. Sobald eine Person gefesselt und unter Kontrolle ist, ist jede weitere Gewalt rechtswidrig, trifft den Kern des Amtes und setzt die eigene berufliche Existenz aufs Spiel. Die Frage nach einer Body-Cam kurz vor einem Übergriff ist kein Zeichen von Vorsicht, sondern wird vor Gericht zum Beweis für Vorsatz.
Für das Polizeistudium eignet sich der Fall als Musterbeispiel für die Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns und für die besondere Schutzpflicht gegenüber Menschen im Gewahrsam. Er verbindet Eingriffsrecht, Strafrecht und Disziplinarrecht und macht anschaulich, wie eine strafrechtliche Verurteilung über den Orientierungsrahmen in die disziplinarrechtliche Maßnahme hineinwirkt.
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Quelle
VG Ansbach, 13b. Kammer, Urteil vom 18.05.2026, AN 13b D 24.1173 (BeckRS 2026, 10253). Strafrechtliche Grundlage: Amtsgericht Fürth, Urteil vom 06.07.2022, rechtskräftig seit 26.07.2022.
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