Faustschläge gegen einen Gefesselten: Polizist verliert seinen Beamtenstatus (VG Ansbach)

18. September 2026

Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. KI-Hinweiserklärung

Leitsatz

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die angemessene Disziplinarmaßnahme, wenn ein Polizeivollzugsbeamter in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, und damit in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr verstößt. Das gilt insbesondere, wenn ein deutliches personelles Übergewicht ausgebildeter Beamter besteht und kein Anlass zu der Annahme bestand, der Situation nicht gewachsen zu sein.

Sachverhalt

Im November 2020 kam der beklagte Polizeiobermeister, ein Beamter auf Lebenszeit, als Zivilstreife zu einem Einsatz. Der spätere Geschädigte, mit rund 1,44 Promille erheblich alkoholisiert, lag bereits auf dem Bauch und war mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt. Vier Beamte hielten ihn am Boden, der Beklagte kniete auf seinem Rücken. Noch bevor er zuschlug, versicherte sich der Beklagte durch eine laute Frage an die Kollegen, dass niemand eine Body-Cam mitführte. Anschließend schlug er ohne rechtfertigenden Grund zweimal auf den Hinterkopf und mindestens zweimal auf die rechte Gesichtshälfte des Geschädigten. Dieser erlitt ein Monokelhämatom mit Einblutung und mehrere Tage Schmerzen.

Nach den Schlägen bot der Beklagte dem Geschädigten zynisch seine blutigen Einweghandschuhe an. Auf der Dienststelle prahlte er gegenüber Kollegen, er habe es jemandem richtig gegeben. Strafrechtlich wurde er wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten auf Bewährung verurteilt. Der Personalrat hatte im Disziplinarverfahren nur eine Zurückstufung für angemessen gehalten. Das VG Ansbach hat gleichwohl auf die Entfernung erkannt.

Kernaussage des Gerichts

1. Schweres innerdienstliches Dienstvergehen

Der Beklagte hat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten (Art. 20 Abs. 3 GG) und gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, Rn. 37). Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB sah das Gericht nicht (Rn. 38).

2. Orientierung am Strafrahmen

Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist der gesetzliche Strafrahmen der begangenen Tat maßgeblich (Rn. 40 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 10.12.2015, 2 C 6.14). Da die Körperverletzung im Amt eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen bei einer innerdienstlichen Tat bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Rn. 42).

3. Versagen im Kernbereich der Dienstpflichten

Wer im Dienst grundlos Gewalt gegen einen wehrlosen, gefesselten Menschen ausübt, verstößt in grober Weise gegen den Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Pflichten (Rn. 44 unter Verweis auf BayVGH, Urteil vom 12.07.2017, 16a D 15.368). Vier ausgebildete Beamte standen einem einzelnen gefesselten Mann gegenüber. Von einer Ausnahme- oder Stresssituation konnte keine Rede sein.

4. Kein Ausrutscher, sondern Planung

Gegen eine einmalige, persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat sprachen die vorherige Frage nach der Body-Cam, die gezielten Schläge auf den Kopf und das spätere Prahlen ohne jede Einsicht (Rn. 47 f.). Das Gericht wertete dies als planvolles Vorgehen. Da sich der Geschädigte im staatlichen Gewahrsam befand, wog der Verstoß gegen die staatliche Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besonders schwer (Rn. 49).

5. Keine durchgreifenden Milderungsgründe

Reue, ein gezahltes Schmerzensgeld und die fehlende Vorbelastung reichten nicht aus. Eine beanstandungsfreie Dienstausübung ist die selbstverständliche Erwartung an jeden Beamten und lässt einen so schweren Verstoß nicht in milderem Licht erscheinen (Rn. 51). Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit war endgültig zerstört, sodass auch die lange Verfahrensdauer nicht zugunsten des Beklagten wirkte (Rn. 52).

Würdigung

Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass die Höchstmaßnahme kein Automatismus der Strafhöhe ist, sondern das Ergebnis einer Gesamtwürdigung von Schwere, Persönlichkeitsbild und Vertrauensschaden. Bemerkenswert ist die Rolle der Body-Cam-Frage. Sie diente dem Gericht als zentraler Beleg dafür, dass sich der Beklagte vor der Tat bewusst absichern wollte, und wurde so zum tragenden Baustein für die Annahme von Vorsatz und Planung. Die Entscheidung reiht sich in eine gefestigte Linie der bayerischen Disziplinarrechtsprechung ein, wonach vorsätzliche Gewalt gegen wehrlose Personen im Gewahrsam regelmäßig zur Entfernung führt.

Beachtlich ist zudem, dass das Gericht der abweichenden Einschätzung des Personalrats, der nur eine Zurückstufung für angemessen hielt, nicht gefolgt ist. Die Bewertung des Vertrauensschadens obliegt dem Disziplinargericht und richtet sich nach dem Eindruck eines vorurteilsfreien und besonnenen Betrachters, nicht nach der internen Einschätzung der Personalvertretung.

Praxis

Für Polizeivollzugsbeamte liegt die Lehre in den Grenzen des unmittelbaren Zwangs. Sobald eine Person gefesselt und unter Kontrolle ist, ist jede weitere Gewalt rechtswidrig, trifft den Kern des Amtes und setzt die eigene berufliche Existenz aufs Spiel. Die Frage nach einer Body-Cam kurz vor einem Übergriff ist kein Zeichen von Vorsicht, sondern wird vor Gericht zum Beweis für Vorsatz.

Für das Polizeistudium eignet sich der Fall als Musterbeispiel für die Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns und für die besondere Schutzpflicht gegenüber Menschen im Gewahrsam. Er verbindet Eingriffsrecht, Strafrecht und Disziplinarrecht und macht anschaulich, wie eine strafrechtliche Verurteilung über den Orientierungsrahmen in die disziplinarrechtliche Maßnahme hineinwirkt.

Vertiefend zu verwandten Fragen des Dienst- und Eingriffsrechts bereiten wir in unseren juristischen Seminaren für Polizeischüler gezielt vor, damit Sie diese Zusammenhänge sicher beherrschen.

Quelle

VG Ansbach, 13b. Kammer, Urteil vom 18.05.2026, AN 13b D 24.1173 (BeckRS 2026, 10253). Strafrechtliche Grundlage: Amtsgericht Fürth, Urteil vom 06.07.2022, rechtskräftig seit 26.07.2022.

Jetzt in Verbindung setzen

Aktuelle Beiträge

Aufgeschlagenes Gesetzbuch mit Paragraphen zu den §§ 113, 114 StGB und zur Belehrungspflicht bei der Identitätsfeststellung
30. Juli 2026
OLG Hamm: Die Belehrung über den Tatvorwurf bei der Identitätsfeststellung ist wesentliche Förmlichkeit. Ohne sie keine Strafbarkeit nach §§ 113, 114 StGB.
Schmerzensgeld für Berliner Polizeibeamte: Die Erfüllungsübernahme nach § 74a LBG Berlin
21. Juli 2026
Berliner Polizeibeamte haben nach § 74a LBG Berlin einen Anspruch auf Erfüllungsübernahme des Schmerzensgeldes durch den Dienstherrn. Voraussetzungen, Fristen und die Selbstbindung des Senats kompakt erklärt.
Leerer polizeilicher Schießstand – Symbolbild für den polizeilichen Schusswaffengebrauch gegen Perso
4. Mai 2026
Wann darf die Polizei die Schusswaffe gegen Personen einsetzen? Voraussetzungen, finaler Rettungsschuss, Androhung & rechtliche Folgen im Überblick.
Abschlusszeugnis Berliner Polizei
7. April 2026
Nachhilfe für Berliner Polizeischüler an HWR und Polizeiakademie. Seit 2019 über 700 Absolventen erfolgreich vorbereitet. Strafrecht, Polizeirecht und mehr.
28. März 2026
Steigende Durchfallquoten im Polizeistudium: Wann sich professionelle Nachhilfe lohnt und worauf Sie bei der Wahl des Anbieters achten sollten.
Klassenzimmer mit Damir Rodic am unterrichten
24. März 2026
Mündliche Prüfung im Polizeistudium? Unsere Strafrecht-Simulation mit erfahrenen Juristen zeigt typische Fragen, Erwartungshorizonte und Strategien für sicheres Auftreten. Jetzt Video ansehen und gezielt vorbereiten.
Ein Buch wurde aufgeschlagen, in welchem Paragraphen und Gesetzestexte stehen.
3. November 2025
Erfahre, welche Ausbildungskosten im Polizeistudium steuerlich absetzbar sind und wie Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter davon profitieren können.
Foto aus eine Klassenzimmer, mit Damir Rodic mittig stehend.
14. Oktober 2025
Hohe Durchfallquote an der HSPV NRW? Erfahre, wie du Strafrecht und Eingriffsrecht sicher bestehst - mit gezielter Vorbereitung und Fachwissen.
Ein Buch wird gelesen, vor einem Laptop.
7. Oktober 2025
Einstellung in den Polizeivollzugsdienst: Wie eingestellte Strafverfahren Zweifel an der persönlichen Eignung von Bewerbern begründen können.
Klassenzimmer mit Schülern, die vor einer Projektionsleinwand Notizen machen.
12. September 2025
Darf die Polizei das Handy per Fingerabdruck des Beschuldigten entsperren? Besprechung des Beschlusses des OLG Bremen vom 8.1.2025, Az. 1 ORs 26/24.
Show More