Wer Kollegen deckt, riskiert alles: Entfernung wegen Strafvereitelung im Amt durch Wegschauen (VG Düsseldorf)

25. September 2026

Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. KI-Hinweiserklärung

Zusammenfassung

Ein Polizeiführer, der die im Dienst begangene Straftat eines Untergebenen kennt, sie aber nicht anzeigt und dabei sogar die strafrechtliche Verfolgung eines Unschuldigen in Kauf nimmt, versagt im Kernbereich seiner Pflichten. Das VG Düsseldorf erkennt auf die Entfernung aus dem Dienst und geht dabei über den Antrag des Dienstherrn hinaus, der nur eine Zurückstufung begehrt hatte. Die Entscheidung zeigt das Gewicht der polizeilichen Verfolgungspflicht und die Unabhängigkeit des Disziplinargerichts bei der Wahl der Maßnahme.

Sachverhalt

Ein dem Beklagten nachgeordneter Beamter hatte bei einem Einsatz häuslicher Gewalt einen gefesselten, widerstandslosen Mann mehrfach ins Gesicht geschlagen und anschließend eine wahrheitswidrige Strafanzeige gegen dieses Opfer verfasst. Der Beklagte, ein Erster Polizeihauptkommissar und Dienstgruppenleiter mit Aufsicht über rund 16 Beamte, erfuhr davon, unter anderem in einem Mitarbeitergespräch, in dem der Schläger die Tat einräumte und dies nur mit dem Satz quittiert wurde, gefesselte Leute schlage man nicht.

Der Dienstgruppenleiter meldete und verfolgte die Tat bewusst nicht. Dabei nahm er in Kauf, dass nicht nur der Kollege straffrei blieb, sondern auch das unschuldige Opfer selbst angeklagt wurde. Das Opfer wurde später freigesprochen. Das pflichtwidrige Unterlassen zog sich bis in den Oktober 2020. Strafrechtlich wurde der Beklagte über drei Instanzen rechtskräftig verurteilt, zuletzt vom Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen, am Ende zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung.

Kernaussage des Gerichts

1. Bindung an die strafgerichtlichen Feststellungen

Die Kammer legt die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils bindend zugrunde, einschließlich des Vorsatzes (§ 56 Abs. 1 LDG NRW). Ein Lösen von diesen Feststellungen kam nicht in Betracht, da der Beklagte nur einen anderen möglichen Geschehensablauf behauptete, ohne eine offenkundige Unrichtigkeit darzulegen (Rn. 47 ff.).

2. Verletzung der Wohlverhaltenspflicht

Die vorsätzliche Strafvereitelung im Amt durch Unterlassen (§ 258a StGB) ist eine schwere Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), zu der auch die Beachtung der Strafgesetze gehört. Sie wurde als innerdienstliches Dienstvergehen bewertet (Rn. 62 f.).

3. Versagen im Zentrum des Amtes

Die Verfolgung und Verhütung von Straftaten gehört zu den Kernpflichten der Polizei (§ 163 StPO). Wer als Führungskraft und als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft selbst vertuscht, handelt seiner ureigensten Aufgabe zuwider. Das wiegt besonders schwer (Rn. 79 ff.).

4. Orientierung am Strafrahmen

Da § 258a StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung (Rn. 75 f.). Die vergleichsweise milde ausgeurteilte Strafe begrenzt die Disziplinarmaßnahme nicht, weil Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen (Rn. 78).

5. Zahlreiche erschwerende Umstände

Der Beklagte handelte aus der Führungsrolle heraus, deckte einen Untergebenen und nahm die Verurteilung eines Unschuldigen billigend in Kauf. Schon eine einmalige Tat dieser Art kann einen Ansehensverlust bewirken, der auf die gesamte Polizei ausstrahlt, wenn der Eindruck entsteht, dass Straftaten intern gedeckt werden (Rn. 80 ff.).

6. Keine Milderung, kein Ermessen

Milderungsgründe lagen nicht vor, auch die fehlende Vorbelastung wirkte nicht entlastend (Rn. 89 ff.). Ist das Vertrauen von Grund auf zerstört, besteht kein Ermessen, und die Entfernung ist die einzige Möglichkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu beenden (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW, Rn. 96 ff.).

7. Das Gericht geht über den Antrag hinaus

Der Dienstherr hatte lediglich eine Zurückstufung beantragt und dem Beklagten noch ein Restvertrauen zugebilligt. Das Gericht erkannte gleichwohl auf die Höchstmaßnahme, weil es im Disziplinarrecht an den Antrag des Dienstherrn nicht gebunden ist und § 88 VwGO hier nicht gilt (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW, Rn. 97).

Würdigung

Die eigentliche Besonderheit des Falls liegt im Prozessualen. Dass ein Disziplinargericht strenger urteilt als der Dienstherr selbst beantragt hat, ist selten und unterstreicht die Kontrollfunktion der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Dienstherr mag aus Fürsorge oder aus internen Erwägungen zur Zurückstufung neigen, doch die Frage des endgültigen Vertrauensverlusts beantwortet das Gericht eigenständig und nach objektivem Maßstab.

Inhaltlich fügt sich die Entscheidung in die gefestigte Linie ein, wonach ein vorsätzliches Versagen im Kernbereich der Pflichten regelmäßig zur Entfernung führt. Das Urteil verdeutlicht, dass ein falsch verstandener Korpsgeist strafrechtlich und disziplinarrechtlich zugleich sanktioniert wird und dass gerade die Vorbildfunktion einer Führungskraft die Schwere des Vergehens erhöht, statt es zu mildern.

Praxis

Für Polizeibeamte ist die Botschaft eindeutig. Wer die Straftat eines Kollegen deckt, begeht selbst ein schwerwiegendes Dienstvergehen und kann seine gesamte Laufbahn verlieren, unabhängig davon, wie milde die Strafe am Ende ausfällt. Die Verfolgungspflicht steht über der Kollegialität, und ein Schweigen aus Loyalität wird nicht als menschlich verständlich, sondern als Kernpflichtverletzung gewertet.

Für das Polizeistudium verbindet der Fall Strafrecht und Beamtenrecht auf lehrreiche Weise, vom Legalitätsprinzip und der Verfolgungspflicht bis zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme und der Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen. Er eignet sich besonders, um das Zusammenspiel von strafrechtlicher Verurteilung und disziplinarrechtlicher Folge zu üben.

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Quelle

VG Düsseldorf, 2. Landesdisziplinarkammer, Urteil vom 11.05.2026, 35 K 11301/25.O (BeckRS 2026, 11161). Strafrechtlicher Weg: Amtsgericht Mülheim an der Ruhr vom 24.02.2023, Landgericht Duisburg vom 20.11.2023, Oberlandesgericht Düsseldorf vom 08.05.2024.

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