Anfechtung der Klausurnote: was eine Prüfungsanfechtung wirklich trägt. VG Arnsberg und VG Düsseldorf im Vergleich

9. Oktober 2026

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Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. KI-Hinweiserklärung

Leitsatz

Eine Prüfungsanfechtung greift nicht die Note an, sondern die Bewertung einzelner Leistungsteile. Erfolg hat sie dort, wo der Prüfling zu einer konkreten Prüferkritik fachlich substantiiert darlegt, dass seine Lösung jedenfalls vertretbar war, und der Prüfer dieser Rüge im Überdenkensverfahren inhaltlich nichts entgegensetzt. Ohne Erfolg bleiben dagegen die eigene Notenvorstellung, der Hinweis auf einen fehlenden Erwartungshorizont und die Behauptung eines bloßen Begründungsmangels.

Worum geht es?

Zwei Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen bilden das Gegensatzpaar.

Im Fall des Verwaltungsgerichts Arnsberg hatte ein Kandidat die staatliche Pflichtfachprüfung im Freiversuch mit einer Gesamtnote von 15,00 Punkten bestanden. Angegriffen hat er allein die Klausur Zivilrecht 1, die mit 9 Punkten bewertet worden war, während seine übrigen fünf Aufsichtsarbeiten zwischen 15 und 16 Punkten lagen. Erst- und Zweitprüfer gaben im Widerspruchsverfahren Stellungnahmen ab, blieben aber bei ihrer Bewertung. Die 9. Kammer hat das Land verpflichtet, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und den Kläger neu zu bescheiden. Von vierzehn gerügten Beurteilungsfehlern sind mehrere durchgegriffen, andere nicht, was sich in der Kostenquote von zwei Dritteln zu einem Drittel abbildet.

Im Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ging es um das Gegenteil, nämlich um eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung. Vier der sechs Aufsichtsarbeiten waren mit mangelhaft bewertet worden, womit die Prüfung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW für nicht bestanden zu erklären war. Angegriffen hat die Klägerin die Bewertung der Klausuren Zivilrecht I und Strafrecht. Das Gericht veranlasste sogar ein erneutes Überdenken der Strafrechtsklausur durch beide Gutachter, wies die Klage aber ab.

Der Unterschied liegt nicht im Maßstab, denn beide Kammern wenden dieselbe Rechtsprechung an. Er liegt in der Qualität der Rügen und in der Reaktion der Prüfer darauf.

Die Kernaussagen

1. Angegriffen wird die Bewertung, nicht das Verfahren und nicht die Note

Einen Anspruch auf Neubewertung begründen nur materielle Bewertungsfehler, also Fehler bei der Bewertung der fehlerfrei ermittelten Kenntnisse. Ein Fehler bei der Leistungsermittlung, also bei der Erstellung der Arbeit, führt allenfalls zur Wiederholung der Prüfung. Und auch ein Bewertungsfehler trägt den Anspruch nur, wenn er für das Prüfungsergebnis erheblich ist und nicht geheilt werden kann.

2. Der Bewertungsspielraum endet bei der Fachfrage

Der Spielraum der Prüfer erstreckt sich nicht auf fachliche Wertungen, also auf die Entscheidung über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen. Ob die Prüfung einer Norm geboten, vertretbar oder fernliegend ist, ist eine fachwissenschaftlich erörterbare Frage und gerichtlich voll kontrollierbar. Daraus folgt der tragende Satz des Arnsberger Urteils, dass eine Lösung nicht als fernliegend beurteilt werden kann, wenn sie zumindest vertretbar ist. Das gilt für die Wahl der Anspruchsgrundlage wie für den Lösungsweg.

3. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben weitgehend unangreifbar

Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, Überzeugungskraft der Argumente, Aufbau der Darstellung und Gewichtung der einzelnen Wertungen beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des Prüfers. Hier prüfen die Gerichte nur, ob die Leistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen wurde, ob sachwidrige Erwägungen eingeflossen sind, ob die eigenen Maßstäbe einheitlich angewandt wurden und ob die Wertung nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist.

4. Was in Arnsberg getragen hat

Durchgegriffen sind Rügen, die eine Prüferkritik fachlich konkret widerlegt haben. Beispielhaft sind drei Punkte. Der Erstprüfer hatte die Zitierweise der Anspruchsgrundlage im Mängelgewährleistungsrecht als erforderlich bezeichnet und damit die Lösung des Klägers als falsch behandelt, obwohl beide Zitierweisen in Rechtsprechung und Literatur vorkommen. Die Kritik an der Prüfungsreihenfolge bei der AGB-Kontrolle hielt nicht stand, weil es folgerichtig ist, zuerst den Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB und erst danach das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu prüfen. Und die Ausführungen zu § 326 Abs. 4 BGB durften nicht als fernliegend unberücksichtigt bleiben, weil der Bearbeitervermerk zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen aufforderte und der Anspruch die erfragte Rechtsfolge auch trug.

5. Was selbst in Arnsberg nicht getragen hat

Nicht durchgegriffen sind Rügen, die an der Prüferkritik vorbeigingen, etwa wenn sich die Kritik auf den Urteilsstil bezog und der Kläger die inhaltliche Vertretbarkeit verteidigte. Ebenso erfolglos blieb eine Rüge, die zwar die richtige Frage traf, für die vertretene Auffassung aber keine Fundstellen benannte, und damit unsubstantiiert war. Und die Rüge, die Bearbeitung entspreche angesichts ihrer Vorzüge einem höheren Notenbereich, ergab keinen eigenständigen Beurteilungsfehler. Dass ein ansonsten weit überdurchschnittlicher Kandidat in einer Klausur einen Ausreißer hat, ist nicht ausgeschlossen.

6. Was in Düsseldorf schon im Ansatz fehlging

Die Klägerin hatte gerügt, den Voten lasse sich weder eine Einschätzung des Schwierigkeitsgrades noch ein Erwartungshorizont entnehmen. Diese Rüge trägt nach Auffassung der 15. Kammer schon strukturell nicht. Eine Begründung, die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, begründet bei schriftlichen Leistungen keinen Anspruch auf Neubewertung, sondern allenfalls auf eine vertiefte Begründung. Hinzu kommt, dass Prüfer weder nach Bundesrecht noch nach dem JAG NRW verpflichtet sind, ein Anforderungsprofil oder Gewichtungsanteile niederzulegen. Erforderlich ist allein, dass die Bewertung die maßgeblichen Gründe erkennen lässt.

7. Eigene Einschätzung ist keine Rüge

Der Satz, der die Düsseldorfer Entscheidung durchzieht, lautet, dass die Klägerin ihre eigene, unmaßgebliche Einschätzung an die Stelle der Prüferbewertung setzt. Das betraf die Bewertung des Schwierigkeitsgrades, die Einordnung einzelner Fehler als Flüchtigkeitsfehler, die Behauptung, die Arbeit enthalte mehr Stärken als Schwächen, und die Forderung nach weiterer Begründung. Entscheidend war daneben ein prozessuales Muster. Wo die Gutachter im Überdenkensverfahren ihre Kritik erläuterten, ist die Klägerin diesen Erläuterungen mit der Klage vielfach nicht mehr entgegengetreten. Damit stand die Prüferkritik unwiderlegt.

8. Ein nachgeholtes Überdenken heilt, und ein Prüferwechsel folgt daraus nicht

Dass der Überdenkensanspruch durch die ursprünglichen Stellungnahmen möglicherweise nicht erfüllt war, hat die Klage nicht gerettet, weil die im Klageverfahren nachgeholten Stellungnahmen den Anspruch erfüllt haben. Dass der Zweitgutachter in Kenntnis des Ergebnisses des Erstgutachters überdacht und sich diesem angeschlossen hat, ist unschädlich. Und der Umstand, dass eine Bewertung als fehlerhaft beanstandet worden ist, stellt die Unvoreingenommenheit des Prüfers nicht in Frage und rechtfertigt keine Neubewertung durch einen anderen Prüfer.

Die ergänzende Linie des OVG NRW

Wie weit das Überdenkensverfahren trägt, zeigt ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2025 aus dem Lehramtsprüfungsrecht. Der Antragsteller hatte gegen die Bewertung seiner Unterrichtspraktischen Prüfung substantiierte fachliche Einwendungen erhoben, unter anderem, die Prüfungskommission gehe von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Die Kommission hat darauf in zwei Stellungnahmen im Kern nur ihre Ausgangskritik wiederholt und ergänzend auf eine Vorschrift verwiesen, die zum Bewertungsmaßstab nichts aussagt. Der Senat hat daraus eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums abgeleitet und eine nochmalige, dritte Gelegenheit zur Stellungnahme abgelehnt. Im Ergebnis hat er das Land im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller erneut in einen angemessen verlängerten Vorbereitungsdienst einzustellen und vorläufig zur erneuten Ablegung der Prüfung zuzulassen.

Bemerkenswert ist der zweite Teil des Beschlusses. Die Rüge der Befangenheit der Prüfungskommission ist nicht durchgegriffen. Dass die Stellungnahmen aus Sicht des Senats unzureichend waren, begründet objektiv noch keine Befangenheit, solange die Prüfer inhaltlich überhaupt Stellung genommen und sich einer Auseinandersetzung nicht verweigert haben. Eine unzureichende Erwiderung kostet die Bewertung, sie kostet nicht den Prüfer. Diese Linie deckt sich mit der Düsseldorfer Aussage zum Prüferwechsel.

Praxisfolge

Angriffsziel einer Prüfungsanfechtung ist nicht die Note, sondern die einzelne Prüferkritik. Erfolgreich ist der Prüfling, der jede angegriffene Randbemerkung und jede Passage des Votums benennt, die Kritik genau erfasst und dann fachlich belegt, dass seine Lösung jedenfalls vertretbar war. Dazu gehören Fundstellen aus Rechtsprechung und Fachliteratur, denn eine Rüge ohne Belege ist unsubstantiiert, auch wenn sie den richtigen Punkt trifft. Entscheidend ist ferner, nach der Stellungnahme der Prüfer nicht zu verstummen. Wer einer Erläuterung im Überdenkensverfahren nicht mehr entgegentritt, lässt die Prüferkritik unwiderlegt stehen.

Ins Leere laufen dagegen vier Einwände. Die eigene Einschätzung, die Leistung verdiene eine bessere Note. Der Hinweis auf einen fehlenden Erwartungshorizont oder eine fehlende Einschätzung des Schwierigkeitsgrades, weil es eine solche Pflicht nicht gibt. Die Rüge eines bloßen Begründungsmangels, die höchstens zu einer vertieften Begründung führt. Und die Forderung nach einem anderen Prüfer, weil die bisherige Bewertung oder die Erwiderung fehlerhaft war. Wer den Angriff auf Aufbau, Schwerpunktsetzung und Darstellungstiefe beschränkt, trifft genau den Bereich, den die Gerichte den Prüfern überlassen.

Quelle

VG Arnsberg, 9. Kammer, Urteil vom 25. Februar 2026, 9 K 1167/24 (BeckRS 2026, 6345, nicht rechtskräftig). VG Düsseldorf, 15. Kammer, Urteil vom 14. August 2026, 15 K 555/24 (BeckRS 2026, 19944). Ergänzend OVG Nordrhein-Westfalen, 19. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2025, 19 B 720/25 (BeckRS 2025, 36343, rechtskräftig).

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Seit stolzen vier Jahren sind wir an unserem hoch angesehenen Standort in Düsseldorf die verlässlichen Begleiter angehender Polizeikommissaranwärter der HSPV. Unabhängig davon, ob Sie sich noch im aufregenden Grundstudium befinden oder bereits tiefer ins Hauptstudium eingetaucht sind – wir stehen Ihnen zur Seite und sind fest entschlossen, Ihren Erfolg zu fördern. Unsere umfangreiche Expertise erstreckt sich über eine beeindruckende Bandbreite an Fachbereichen, darunter Eingriffsrecht, Staatsrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht. Dank unserer langjährigen und tiefgehenden Erfahrung wissen wir genau, welche anspruchsvollen Anforderungen in Ihren Klausuren an Sie gestellt werden. Unsere gezielte Nachhilfe für die angehenden Polizeikräfte Nordrhein-Westfalens basiert auf einer soliden Grundlage aus theoretischem Wissen und praktischer Anwendung. So können Sie sich sicher sein, dass Sie bestmöglich vorbereitet sind. Die Herausforderungen des Polizeistudiums in Nordrhein-Westfalen sind uns bestens vertraut. Besonders im ersten Hauptstudium (HS1) erwarten Sie enorme Mengen an Lernstoff, die in kürzester Zeit bewältigt werden müssen. Wir sind uns dessen bewusst und haben mit Bedacht einen individuellen Lernplan entwickelt, der darauf abzielt, Sie optimal auf die bevorstehenden Klausuren im Dezember vorzubereiten. Ihr Erfolg ist unsere Motivation, und wir sind fest davon überzeugt, dass unser maßgeschneiderter Ansatz Sie zu Höchstleistungen führen wird. Tatsächlich können wir stolz verkünden, dass wir in den vergangenen vier Jahren mehr als 350 Schülern auf ihrem Weg zur Polizeikommissarin oder zum Polizeikommissar verholfen haben. Diese Erfolgsgeschichte treibt uns an, weiterhin unser Bestes zu geben und Sie bestmöglich zu unterstützen.  Vertrauen Sie auf unsere bewährte Expertise und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Ausbildung unterstützen. Jeder Schritt auf Ihrem Weg ist uns wichtig, und wir sind hier, um sicherzustellen, dass Sie mit Selbstvertrauen und Wissen in Ihre berufliche Zukunft als Polizeibeamte starten können.
Laptop, Notizbuch, Telefon, Textmarker und Buch auf einem Schreibtisch.
von Damir Rodić • 12. September 2025
JusPol – Juristische Seminare für Polizeischüler – bietet Polizeischülern professionelle Nachhilfe an. Während ihres Vorbereitungsdienstes als Polizei- bzw. Kriminalkommissar oder als Kommissaranwärterinnen und -anwärter sind Polizeischüler häufig überfordert und beim Lernen ganz auf sich allein gestellt. Die sich hieraus ergebenden Defizite werden spätestens bei der Bearbeitung der jeweiligen Klausur oder Lernkontrolle sichtbar. Unsere Nachhilfe für Polizeischüler setzt genau hier an: neben dem Studium soll frühzeitig durch die individuelle JusPol-Nachhilfe das erfolgreiche Bestehen der Klausuren sichergestellt werden. Mit Spaß am Lernen werden im Rahmen von professionellen Polizeinachhilfeeinheiten der Lernstoff aufbereitet und durch die konkrete Anwendung vertieft. Durch das individuell zugeschnittene Konzept steht für die erfahrenen JusPol-Dozenten immer der Lernstoff des jeweiligen Bundeslands im Mittelpunkt. Die Profi-Nachhilfe von JusPol kann so optimal die Lern- und Prüfungsinhalte an der jeweiligen Hochschule der Polizei berücksichtigen.  Unzählige Polizeischüler konnten nachweislich mit der Unterstützung durch unseren Nachhilfeunterricht Bestnoten erreichen und sich so von den übrigen Mitschülern des Jahrgangs abheben. Die intensive und effektive Nachhilfe stellt gleichzeitig sicher, dass das erlernte Wissen auch zukünftig bei der Ausübung des Berufs vorhanden ist.
Person tippt auf Laptop mit EU-Flagge, Vorhängeschlosssymbol auf dem Bildschirm. Sitzen am Holztisch, Notizbuch, Telefon.
12. September 2025
Daten sind heute sehr wertvolle Ressourcen, gerne als „das neue Gold“ bezeichnet. Auch die Datenmengen wachsen stetig, Tendenz steigend. Auf der anderen Seite steigt aus diesem Grund das Interesse daran, zu erfahren, wer, wann, welche Daten verarbeitet und wer zu welchem Zweck Daten abfragt. Verschiedene Bundes- und Landesgesetze sehen deshalb Informationszugangs-, Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche vor, die die Daten verarbeitenden Stellen verpflichten – teilweise voraussetzungslos – entsprechende Auskünfte (z.B. IFG-Antrag) zu erteilen. Die Informationszugangs-, Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche sind deshalb Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen geworden.
Laptop, Notizbuch, Telefon, Textmarker und Buch auf einem Schreibtisch.
von Damir Rodić • 12. September 2025
Die kürzlich getroffene Entscheidung des Berliner Senats, den „Schutzschirm“ auf das Sommersemester 2022 zu verlängern, dürfte unter der Studierendenschaft der HWR Berlin bzw. allgemein bei den etwa 200.000 Studierenden in Berlin zu einem kollektiven Aufatmen und Freude geführt haben. Der Senat beschloss durch Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 5.7.2022, in Kraft getreten am 17.7.2022 (GVBl., S. 450), das Sommersemester in § 126b Berliner Hochschulgesetz mitaufzunehmen. Nach dieser Bestimmung gelten nicht bestandene Prüfungen als nicht unternommen, d.h. sie werden auf die Anzahl der möglichen Antritte vor dem endgültigen Nichtbestehen nicht angerechnet. Lediglich jene Prüfungsversuche, die nicht bestanden sind, weil getäuscht wurde, gelten als unternommen. Denn wer täuscht, soll sich nicht auf den „Schutzschirm“ berufen können. Begründet wurde dies ausweislich des Gesetzesentwurfs (AH-Drs. 19/0310) und der Plenumsdiskussion damit, dass die Folgen der Covid-19-Pandemie bislang noch nicht überstanden seien und deswegen ein Bedarf an Nachjustierung bestehe.  Die Hochschulleitung der HWR Berlin bzw. das Dekanat des Fachbereichs 3 teilt nun, anders als zuvor (s. dazu https://juspol.de/die-nichtbewertung-nicht-bestandener-pruefungen-in-der-coronazeit-gilt-auch-fuer-den-bachelorstudiengang-gehobener-polizeivollzugsdienst-an-der-hochschule-fuer-wirtschaft-und-recht-b/ ), die Rechtsauffassung des VG Berlin (Urteil v. 16.8.2021, Az.: VG 3 K 554/20), wonach dies auch für Prüfungen in Laufbahnstudiengängen gilt, insbesondere für den Bachelorstudiengang des gehobenen Polizeivollzugsdiensts. Verhältnismäßig spät, aber im Ergebnis begrüßenswert und mit guten Gründen, schafft der Senat mithin eine Kompensation für die coronabedingten schlechteren Lehr- und Lernbedingungen. Des Weiteren wird den Studierenden in Zeiten hoher psychischer Belastung aufgrund der aktuellen Geschehnisse, so weit wie möglich entgegengekommen. Wir begrüßen deswegen grundsätzlich diese Regelung. Zu befürchten ist aber, dass diese zu einer geringeren Lernmotivation seitens der Studierenden führen könnte. Deswegen sei Ihnen ans Herz gelegt, die anstehenden Prüfungen so wahrzunehmen, als würde der Versuch als unternommen gelten. Denn erfahrungsgemäß tun sich diejenigen, die nur halbherzig lernen und nicht bestehen, keinen Gefallen. Im kommenden oder in den kommenden Semestern hängen die nichtbestandenen Prüfungsleistungen nämlich nach und belasten zusätzlich. Das Studium ist zudem so konzipiert, dass in den höheren Semestern tendenziell schwierigere Prüfungsleistungen auf Sie zukommen. Ein „Aufschieben“ wird sich also nicht nur negativ auf die Noten und den Druck bei künftigen Klausuren auswirken, sondern kann zu dem endgültigen Nichtbestehen führen.
Aufgeschlagenes Buch auf dem Schreibtisch neben dem Laptop; eine Person liest.
12. September 2025
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen musste sich in einer aktuellen Entscheidung (OVG, Bautzen, Beschluss vom 13.06.2022 – 2 B 143/22 = BeckRS 2022, 14578) mit dem Rechtsmittel der Beschwerde eines Polizeikommissaranwärters befassen, der damit erreichen wollte, dass er wegen besonderer Härten zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen wird.  Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war Polizeikommissaranwärter und Studierender an der Hochschule der Sächsischen Polizei. Am 17.08.2021 nahm er an der mündlichen Wiederholungsprüfung in einem Studienmodul teil. Am 20.08.2021 wurde ihm durch Bescheid mitgeteilt, dass er diese Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und stellte unter Berufung auf besondere familiäre Belastungen sowie durch Corona bedingte Erschwernisse bei der Prüfungsvorbereitung einen Härtefallantrag nach § 45 Abs. 2 SächsAPOPol. Sowohl der Widerspruch als auch der Härtefallantrag wurden verworfen und das endgültige Nichtbestehen des Beschwerdeführers wurde festgestellt. Hiergegen geht der Beschwerdeführer im Klagewege vor. Darüber hinaus verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Er trägt hierbei vor, dass die Vorbereitungszeit für die einzelnen Prüflinge unterschiedlich lang gewesen sei, dass der Prüfungsstoff verlassen worden und die Vorbereitung im Studium nicht ausreichend gewesen sei. Zudem müssten die ganz offensichtlichen und evidenten Belastungen durch die Corona-Pandemie berücksichtigt werden, da sich die Pandemie in erheblichem Umfang auf die einzelnen Lerninhalte und deren Vermittlung im Studium ausgewirkt habe. Außerdem liege auch in dem Umstand, dass er erst kurz vor der Prüfung von einer schweren Erkrankung seiner Ehefrau erfahren habe, eine besondere Härte. Dieses Vorbringen hatte in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Dresden keinen Erfolg. In seiner Entscheidung legt das OVG Bautzen zunächst einmal den Prüfungsmaßstab für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dar: danach bedarf es für deren Erlass sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes. Den Anordnungsgrund erkennt das OVG in der Gefahr des Verlusts speziellen Prüfungswissens. Müsste der Beschwerdeführer erst die Entscheidung über seine Klage im Hauptsacheverfahren abwarten und gestattet man ihm solange nicht die vorläufige Teilnahme an der zweiten Wiederholungsprüfung, so droht in dieser Zeit, polizeispezifisches Prüfungswissen verloren zu gehen. Diesem Umstand kann durch die vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung auf einfache Art und Weise begegnet werden, sodass ein Anordnungsgrund vorliegt. Hinsichtlich des Anordnungsanspruches führt das OVG aus, dass dieser nicht im eventuellen Vorliegen von Verfahrensfehlern erblickt werden kann, denn solche seien nicht wirksam festgestellt worden. Die wirksame Feststellung solcher Verfahrensfehler scheitert im vorliegenden Fall daran, dass der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Rügepflicht verletzt hat. Die Rechtsprechung (so z.B. auch der erkennende Senat des OVG Bautzen, Beschluss vom 25.09.2013 – 2 B 436/13, juris) verlangt in solchen Fällen, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens wegen des Gebots der Chancengleichheit grundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss. Dies hat zwei Gründe: einerseits soll sich der Prüfling nicht dadurch, dass er die Prüfung absolviert und bei einem schlechten Prüfungsergebnis die Prüfung wegen Mängeln anficht, Vorteile verschaffen; anderseits soll der Prüfungsbehörde durch die Rügepflicht die Möglichkeit eröffnet werden, den Mangel selbst zeitnah überprüfen und dann korrigieren bzw. kompensieren zu können. Ein Mangel gilt demnach nur dann als unverzüglich gerügt, wenn er während oder unmittelbar nach der Prüfung geltend gemacht wird. Das Gericht betont in seiner Entscheidung nochmals ausdrücklich, dass die Rügepflicht unabhängig davon besteht, ob es hierzu eine ausdrückliche normative Regelung gibt. Da eine solche Rüge hier nicht erfolgt ist, konnte sich der Beschwerdeführer nicht auf etwaige Verfahrensfehler berufen und hatte deshalb auch keinen Anordnungsanspruch. Ein solcher Anordnungsanspruch ergab sich auch nicht daraus, dass der Prüfungsstoff verlassen worden wäre, da ein Studiengang für den gehoben Polizeivollzugsdienst eine selbstständige und eigenverantwortliche Erfüllung der Dienstpflichten als Polizist ermöglichen und ein problemorientiertes Denken fördern soll. Dies bedeutet aber auch, dass Prüfungsgegenstand nicht nur die bloße Reproduktion von Wissen oder die Demonstration nicht-autonomer Fähigkeiten sein können. Folglich konnte der Beschwerdeführer einen Anordnungsanspruch nicht auf sein diesbezügliches Vorbringen stützen. Allerdings ergab sich ein Anordnungsanspruch des Beschwerdeführers aus § 45 Abs. 2 S. 1 SächsAPOPol wegen Vorliegen eines besonderen Härtefalls. Nach dieser Norm muss einem Prüfungsbewerber die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung der Prüfung eingeräumt werden, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass sein bisheriges Versagen in einer Ausnahmesituation wesentlich auch auf atypische leistungsmindernde Umstände zurückzuführen ist, die er nicht oder nur in geringem Maße zu vertreten hat (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.03.1996 – 4 S 1684/95, juris). Ein solcher Ausnahmefall setzt also das Vorliegen außergewöhnlicher, prüfungsrechtlich relevanter Umstände voraus, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht. Im Gegensatz zur Bewertung einer Prüfungsleistung bedarf es bei der Feststellung einer besonderen Härte keiner von persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen geprägten komplexen Bewertung wie bei der Prüfung, sondern lediglich einer sorgfältigen Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Eine besondere Belastung ergibt sich dann regelmäßig beim Tod nächster Angehöriger, die kurz vor oder während der Prüfungs(vorbereitungs)phase versterben. Allerdings ist dies auf die nächsten Angehörigen begrenzt. Hierl lag mit der Nachricht von der schweren Erkrankung der Ehefrau eine solche besondere Härte vor. Das Vorliegen einer besonderen Härte führt zu einem Ermessen der Behörde hinsichtlich der Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung. Dieses Ermessen kann aber unter Umständen auf Null reduziert sein, sodass dem jeweiligen Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung zusteht. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine Leistungsprognose vorzunehmen, die unter umfassender Einbeziehung aller möglicherweise das Leistungsbild des Prüflings beeinflussenden Umstände zu erstellen ist (OVG Bautzen, Urteil v. 28.04.2011 – 2 A 612/08, juris). Fällt diese Prognose nicht negativ aus (d.h. sie kann auch neutral ausfallen!) reduziert sich das Ermessden der Prüfungsbehörde auf Null und es entsteht ein entsprechender Rechtsanspruch aufgrund des Rechts des Prüflings auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 1 GG), seiner Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und seines Anspruchs auf Gleichbehandlung (Art. 3 I GG). Demnach besteht ein Ermessen der Prüfungsbehörde nur bei einer negativen Leistungsprognose. Aus der Entscheidung des Sächsischen OVG Bautzen folgen gleich mehrere wichtige Erkenntnisse: zunächst einmal ist die Entscheidung wegen vergleichbarer Regelungen in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auch auf andere Bundesländer übertragbar. Zum anderen bedeutet die Entscheidung, dass das Studium nicht automatisch mit der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung enden muss! Liegen Prüfungsmängel oder besondere Härten vor, besteht die Möglichkeit eines zweiten Wiederholungsversuchs. Hierbei ist allerdings von eminenter Wichtigkeit, dass die jeweilige Rügepflicht beachtet und Mängel deshalb noch in der Prüfung gerügt werden. Geschieht dies nicht, ist eine Wiederholung nur noch bei Vorliegen besonderer Härten möglich, an die von der Rechtsprechung wegen des Gebots der Chancengleichheit hohe Hürden gestellt sind, bei deren Vorliegen sowie dem Vorliegen einer nicht negativen Leistungsprognose besteht aber ein aus den Grundrechten des Prüflings abgeleiteter Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung.
Person liest ein Buch neben einem Laptop. Das Buch liegt auf einem Schreibtisch mit rotem Einband.
12. September 2025
Immer häufiger kommt es gerade im Rahmen von Demonstrationen oder anderen Polizeieinsätzen dazu, dass Foto- oder Videoaufnahmen von Polizistinnen angefertigt werden. Mit dem Smartphone sind diese schnell gemacht und noch schneller online verbreitet. Im Rahmen solcher Vorkommnisse stellt sich für die Betroffenen immer wieder die Frage, ob denn auch Polizistinnen ein gleichsam weitreichendes und schutzwürdiges Persönlichkeitsrecht haben, wie alle anderen Bürger auch. Wie diese Frage zu beantworten ist und unter welchen Voraussetzungen Bildaufnahmen das Persönlichkeitsrecht der Beamt*innen verletzen, soll Inhalt dieses Beitrags sein. Können sich Beamte überhaupt auf Grundrechte – also auch auf das Persönlichkeitsrecht – berufen?  Im Fall der Polizeibeamtinnen stellt sich die Frage, inwiefern solche sich überhaupt auf das Persönlichkeitsrecht als Grundrecht berufen können. Anknüpfungspunkt für diese Fragestellung ist die Annahme, dass Grundrechte funktional Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen den Staat sind. Polizeibeamtinnen sind jedoch aufgrund ihres Näheverhältnisses zum Staat (sog. Sonderrechtsverhältnis) dem Staat besonders verpflichtet, so dass eine Berufung auf Grundrechte ihrer Funktion wiedersprechen würde (sog. Konfusionsargument). Während diese Argumentation früher äußerst gängig war, wird mittlerweile auch den Beamten die Berufung auf Grundrechte ermöglicht, wenn auch der Grundrechtsschutz in seiner Wirkung bei Beamten abgeschwächt ist. Rechtmäßigkeit von Bild- und Tonaufnahmen Bei der Anfertigung von Bildaufnahmen ist zwischen der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Dimension zu trennen. §§ 22, 23 KUGHinsichtlich der zivilrechtlichen Dimension richtet sich die Zulässigkeit von Bild- und Videoaufnahmen von Polizeibeamt*innen bei Einsätzen im Verhältnis zu Bürgern nach den §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass die bloße Anfertigung von Bildnissen noch nicht eine Einwilligung nach § 22 KUG voraussetzt, sondern nur die Verbreitung oder das öffentliche Zur-Schau-Stellen. Gegen das bloße Herstellen/Anfertigen einer Aufnahme kann damit allein aus der deliktischen Generalklausel des §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG vorgegangen werden. Hierbei sind die betroffenen Rechtsgüter und Interessen im Einzelfall abzuwägen. Heimliche Bildaufnahmen sind hingegen regelmäßig nicht zu dulden. Aufnahmen auf Demonstrationen geschehen regelmäßig nicht heimlich, da auf Großveranstaltungen mit Foto- und Videoaufnahmen gerechnet werden muss. Sofern die Bilder verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, bedarf es damit grundsätzlich der Einwilligung nach § 22 KUG. Diese kann im Einzelfall jedoch nach § 23 Abs. 1 KUG entbehrlich sein. Werden einzelne Polizeibeamtinnen auf einer Demonstration fotografiert, so kann es sich durchaus um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handeln, so dass eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht ein bloß privates, sondern durchaus öffentliches Interesse verfolgt wird oder aus Gründen der Beweissicherung ggf. rechtswidriger polizeilicher Maßnahmen erfolgt. Portraitaufnahmen einzelner Polizistinnen sind hingegen unzulässig, da es regelmäßig am öffentlichen Interesse an einer solchen Aufnahme fehlt. Wird hingegen das Geschehen einer Demonstration aufgezeichnet und sind die Beamtinnen lediglich als Teilnehmende an der Veranstaltung zu erkennen, so greift regelmäßig die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG, da es sich um Bilder von Versammlungen handelt, an denen die dargestellten Beamtinnen im weitesten Sinne teilgenommen haben. § 201a StGBHinsichtlich der strafrechtlichen Dimension ließe sich an § 201a StGB denken. Eine Strafbarkeit kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Intim- oder Privatsphäre betroffen ist, also die fotografierte Person sich in einer Privatwohnung aufhält oder die Aufnahme besonders anstößig oder ehrverletzend ist. Bei Bildaufnahmen von Beamt*innen im Rahmen ihrer Einsätze dürften die Voraussetzungen regelmäßig nicht vorliegen. So urteilte das LG Osnabrück mit Beschluss vom 24.09.2021 (Az. 10 Qs 49/21), dass Bildaufnahmen im öffentlichen Raum regelmäßig straffrei sind. § 201 StGBSieht man sich den § 201 StGB an, so wird deutlich, dass es für die rechtliche Bewertung von Belang sein kann, ob es sich um eine bloße Bildaufnahme oder um eine Videoaufnahme mit Ton handelt. Denn die das gesprochene Wort schützende Strafnorm des § 201 StGB stellt nicht nur das Gebrauchen oder Zugänglichmachen unter Strafe, sondern auch die Anfertigung solcher Tonaufnahmen. Maßgeblich ist nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, ob es sich um ein „nichtöffentlich“ gesprochenes Wort handelt. Dabei kann auch eine sog. faktische Öffentlichkeit genügen. Eine solche liegt dann vor, wenn der sich äußernde Beamte situationsbedingt damit rechnen muss, dass seine Äußerung auch von Dritten wahrgenommen wird. Dies dürfte bei Demonstrationen oder anderen Polizeieinsätzen häufig der Fall sein, muss aber im Einzelfall beurteilt werden. Bestehen Abwehransprüche der Polizeibeamt*innen? Abgesehen von einer etwaigen Strafbarkeit bestehen in zivilrechtlicher Hinsicht bei Bild- oder Videoaufnahmen Abwehransprüche der betroffenen Beamt*innen, sofern die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Bei der Verbreitung und dem öffentlichen Zur-Schau-Stellen kommt ein Beseitigungsanspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) in Betracht. Im Übrigen kann bei der bloßen Anfertigung von Aufnahmen auf die Generalklausel des § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 (analog) BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zurückgegriffen werden, wobei der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nicht schematisch besteht, sondern grundsätzlich eine Abwägung zwischen den kollidierenden Interessen voraussetzt. Bei besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Beamt*innen können u.a. auch Geldentschädigungsansprüche gem. §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bestehen.
Aufgeschlagenes Buch auf dem Schreibtisch neben dem Laptop; eine Person liest.
12. September 2025
Die aktuellen Entscheidungen des AG Frankfurt am Main (Urteil v 18.10.2021 – 975 Ds 3230 Js 217464/21, NZV 2022, 233) und des LG Flensburg (Beschluss v. 27.05.2021 – V Qs 17/21, BeckRS 2021, 13958) sollten zukünftige Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter schon aufgrund des hohen Praxisbezuges kennen.  Vor allem in der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt ging es schwerpunktmäßig um die Frage, ob das bloße Überholen eines „Einzelrasers“ durch eine Polizeistreife mit dem Ziel, das Fahrzeug zum Anhalten zwecks einer Kontrolle zu bringen, eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation darstellt. Der Beschuldigte sah sich dem Vorwurf eines illegalen Kraftfahrzeugrennens (§ 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB) ausgesetzt und vertrat hierbei die Ansicht, er sei zu der Tat durch die Polizeibeamten provoziert worden. Konkret wollte eine Zivilstreife den Angeklagten einer polizeilichen Kontrolle unterziehen. Der hierfür eingeleitete Überholvorgang wurde von dem Angeklagten jedoch falsch aufgefasst. Er ging vielmehr von einem mutmaßlichen Rennkonkurrenten aus und beschleunigte entsprechend, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Die Zivilstreife wollte den Angeklagten durch den Überholvorgang nicht dazu verleiten, seinen Wagen zu beschleunigen. Das Gericht lehnte eine rechtsstaatswidrigen Tatprovokation im Ergebnis ab. Dementsprechend lag auch kein Verfahrenshindernis vor. Eine Tatprovokation ist danach unzulässig, wenn „dem Staat zurechenbare Akteure emotionalen oder sonstigen Druck ausüben, die Initiative ergreifen, ein Angebot zur Tatbegehung trotz Ablehnung erneuern oder insistieren“ (hierzu auch Nowrousian, NZV 2022, 233, 235). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen lehnte das Amtsgericht Frankfurt am Main eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation ab, da es den handelnden Polizeibeamten lediglich darauf ankam, den Angeklagten anzuhalten. Das Gericht betont sogar, dass „selbst wenn die Polizeibeamten mit dem Vorsatz an dem Angeklagten vorbeigefahren wären, diesen zu einer Beschleunigung auf die höchstmögliche Geschwindigkeit zu provozieren, so hätte der Angeklagte sich durch dieses – objektiv neutrale Verhalten der Polizeibehörde des Überholens – nicht provozieren lassen dürfen.“ Immerhin könne es für den Angeklagten nicht anstiftend zu einem Kraftfahrzeugrennen wirken, sofern er überholt wird (hierzu auch Nowrousian, NZV 2022, 233, 235). Siehe auch vertiefend zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation Beukelmann, NJW-Spezial 2018, 568.

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