Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. KI-Hinweiserklärung
Leitsatz
Eine Prüfungsanfechtung greift nicht die Note an, sondern die Bewertung einzelner Leistungsteile. Erfolg hat sie dort, wo der Prüfling zu einer konkreten Prüferkritik fachlich substantiiert darlegt, dass seine Lösung jedenfalls vertretbar war, und der Prüfer dieser Rüge im Überdenkensverfahren inhaltlich nichts entgegensetzt. Ohne Erfolg bleiben dagegen die eigene Notenvorstellung, der Hinweis auf einen fehlenden Erwartungshorizont und die Behauptung eines bloßen Begründungsmangels.
Worum geht es?
Zwei Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen bilden das Gegensatzpaar.
Im Fall des Verwaltungsgerichts Arnsberg hatte ein Kandidat die staatliche Pflichtfachprüfung im Freiversuch mit einer Gesamtnote von 15,00 Punkten bestanden. Angegriffen hat er allein die Klausur Zivilrecht 1, die mit 9 Punkten bewertet worden war, während seine übrigen fünf Aufsichtsarbeiten zwischen 15 und 16 Punkten lagen. Erst- und Zweitprüfer gaben im Widerspruchsverfahren Stellungnahmen ab, blieben aber bei ihrer Bewertung. Die 9. Kammer hat das Land verpflichtet, die Klausur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und den Kläger neu zu bescheiden. Von vierzehn gerügten Beurteilungsfehlern sind mehrere durchgegriffen, andere nicht, was sich in der Kostenquote von zwei Dritteln zu einem Drittel abbildet.
Im Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ging es um das Gegenteil, nämlich um eine nicht bestandene Wiederholungsprüfung. Vier der sechs Aufsichtsarbeiten waren mit mangelhaft bewertet worden, womit die Prüfung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW für nicht bestanden zu erklären war. Angegriffen hat die Klägerin die Bewertung der Klausuren Zivilrecht I und Strafrecht. Das Gericht veranlasste sogar ein erneutes Überdenken der Strafrechtsklausur durch beide Gutachter, wies die Klage aber ab.
Der Unterschied liegt nicht im Maßstab, denn beide Kammern wenden dieselbe Rechtsprechung an. Er liegt in der Qualität der Rügen und in der Reaktion der Prüfer darauf.
Die Kernaussagen
1. Angegriffen wird die Bewertung, nicht das Verfahren und nicht die Note
Einen Anspruch auf Neubewertung begründen nur materielle Bewertungsfehler, also Fehler bei der Bewertung der fehlerfrei ermittelten Kenntnisse. Ein Fehler bei der Leistungsermittlung, also bei der Erstellung der Arbeit, führt allenfalls zur Wiederholung der Prüfung. Und auch ein Bewertungsfehler trägt den Anspruch nur, wenn er für das Prüfungsergebnis erheblich ist und nicht geheilt werden kann.
2. Der Bewertungsspielraum endet bei der Fachfrage
Der Spielraum der Prüfer erstreckt sich nicht auf fachliche Wertungen, also auf die Entscheidung über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen. Ob die Prüfung einer Norm geboten, vertretbar oder fernliegend ist, ist eine fachwissenschaftlich erörterbare Frage und gerichtlich voll kontrollierbar. Daraus folgt der tragende Satz des Arnsberger Urteils, dass eine Lösung nicht als fernliegend beurteilt werden kann, wenn sie zumindest vertretbar ist. Das gilt für die Wahl der Anspruchsgrundlage wie für den Lösungsweg.
3. Prüfungsspezifische Wertungen bleiben weitgehend unangreifbar
Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, Überzeugungskraft der Argumente, Aufbau der Darstellung und Gewichtung der einzelnen Wertungen beruhen auf dem autonomen Bezugssystem des Prüfers. Hier prüfen die Gerichte nur, ob die Leistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen wurde, ob sachwidrige Erwägungen eingeflossen sind, ob die eigenen Maßstäbe einheitlich angewandt wurden und ob die Wertung nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist.
4. Was in Arnsberg getragen hat
Durchgegriffen sind Rügen, die eine Prüferkritik fachlich konkret widerlegt haben. Beispielhaft sind drei Punkte. Der Erstprüfer hatte die Zitierweise der Anspruchsgrundlage im Mängelgewährleistungsrecht als erforderlich bezeichnet und damit die Lösung des Klägers als falsch behandelt, obwohl beide Zitierweisen in Rechtsprechung und Literatur vorkommen. Die Kritik an der Prüfungsreihenfolge bei der AGB-Kontrolle hielt nicht stand, weil es folgerichtig ist, zuerst den Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB und erst danach das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu prüfen. Und die Ausführungen zu § 326 Abs. 4 BGB durften nicht als fernliegend unberücksichtigt bleiben, weil der Bearbeitervermerk zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen aufforderte und der Anspruch die erfragte Rechtsfolge auch trug.
5. Was selbst in Arnsberg nicht getragen hat
Nicht durchgegriffen sind Rügen, die an der Prüferkritik vorbeigingen, etwa wenn sich die Kritik auf den Urteilsstil bezog und der Kläger die inhaltliche Vertretbarkeit verteidigte. Ebenso erfolglos blieb eine Rüge, die zwar die richtige Frage traf, für die vertretene Auffassung aber keine Fundstellen benannte, und damit unsubstantiiert war. Und die Rüge, die Bearbeitung entspreche angesichts ihrer Vorzüge einem höheren Notenbereich, ergab keinen eigenständigen Beurteilungsfehler. Dass ein ansonsten weit überdurchschnittlicher Kandidat in einer Klausur einen Ausreißer hat, ist nicht ausgeschlossen.
6. Was in Düsseldorf schon im Ansatz fehlging
Die Klägerin hatte gerügt, den Voten lasse sich weder eine Einschätzung des Schwierigkeitsgrades noch ein Erwartungshorizont entnehmen. Diese Rüge trägt nach Auffassung der 15. Kammer schon strukturell nicht. Eine Begründung, die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, begründet bei schriftlichen Leistungen keinen Anspruch auf Neubewertung, sondern allenfalls auf eine vertiefte Begründung. Hinzu kommt, dass Prüfer weder nach Bundesrecht noch nach dem JAG NRW verpflichtet sind, ein Anforderungsprofil oder Gewichtungsanteile niederzulegen. Erforderlich ist allein, dass die Bewertung die maßgeblichen Gründe erkennen lässt.
7. Eigene Einschätzung ist keine Rüge
Der Satz, der die Düsseldorfer Entscheidung durchzieht, lautet, dass die Klägerin ihre eigene, unmaßgebliche Einschätzung an die Stelle der Prüferbewertung setzt. Das betraf die Bewertung des Schwierigkeitsgrades, die Einordnung einzelner Fehler als Flüchtigkeitsfehler, die Behauptung, die Arbeit enthalte mehr Stärken als Schwächen, und die Forderung nach weiterer Begründung. Entscheidend war daneben ein prozessuales Muster. Wo die Gutachter im Überdenkensverfahren ihre Kritik erläuterten, ist die Klägerin diesen Erläuterungen mit der Klage vielfach nicht mehr entgegengetreten. Damit stand die Prüferkritik unwiderlegt.
8. Ein nachgeholtes Überdenken heilt, und ein Prüferwechsel folgt daraus nicht
Dass der Überdenkensanspruch durch die ursprünglichen Stellungnahmen möglicherweise nicht erfüllt war, hat die Klage nicht gerettet, weil die im Klageverfahren nachgeholten Stellungnahmen den Anspruch erfüllt haben. Dass der Zweitgutachter in Kenntnis des Ergebnisses des Erstgutachters überdacht und sich diesem angeschlossen hat, ist unschädlich. Und der Umstand, dass eine Bewertung als fehlerhaft beanstandet worden ist, stellt die Unvoreingenommenheit des Prüfers nicht in Frage und rechtfertigt keine Neubewertung durch einen anderen Prüfer.
Die ergänzende Linie des OVG NRW
Wie weit das Überdenkensverfahren trägt, zeigt ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2025 aus dem Lehramtsprüfungsrecht. Der Antragsteller hatte gegen die Bewertung seiner Unterrichtspraktischen Prüfung substantiierte fachliche Einwendungen erhoben, unter anderem, die Prüfungskommission gehe von einem unrichtigen Sachverhalt aus. Die Kommission hat darauf in zwei Stellungnahmen im Kern nur ihre Ausgangskritik wiederholt und ergänzend auf eine Vorschrift verwiesen, die zum Bewertungsmaßstab nichts aussagt. Der Senat hat daraus eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums abgeleitet und eine nochmalige, dritte Gelegenheit zur Stellungnahme abgelehnt. Im Ergebnis hat er das Land im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller erneut in einen angemessen verlängerten Vorbereitungsdienst einzustellen und vorläufig zur erneuten Ablegung der Prüfung zuzulassen.
Bemerkenswert ist der zweite Teil des Beschlusses. Die Rüge der Befangenheit der Prüfungskommission ist nicht durchgegriffen. Dass die Stellungnahmen aus Sicht des Senats unzureichend waren, begründet objektiv noch keine Befangenheit, solange die Prüfer inhaltlich überhaupt Stellung genommen und sich einer Auseinandersetzung nicht verweigert haben. Eine unzureichende Erwiderung kostet die Bewertung, sie kostet nicht den Prüfer. Diese Linie deckt sich mit der Düsseldorfer Aussage zum Prüferwechsel.
Praxisfolge
Angriffsziel einer Prüfungsanfechtung ist nicht die Note, sondern die einzelne Prüferkritik. Erfolgreich ist der Prüfling, der jede angegriffene Randbemerkung und jede Passage des Votums benennt, die Kritik genau erfasst und dann fachlich belegt, dass seine Lösung jedenfalls vertretbar war. Dazu gehören Fundstellen aus Rechtsprechung und Fachliteratur, denn eine Rüge ohne Belege ist unsubstantiiert, auch wenn sie den richtigen Punkt trifft. Entscheidend ist ferner, nach der Stellungnahme der Prüfer nicht zu verstummen. Wer einer Erläuterung im Überdenkensverfahren nicht mehr entgegentritt, lässt die Prüferkritik unwiderlegt stehen.
Ins Leere laufen dagegen vier Einwände. Die eigene Einschätzung, die Leistung verdiene eine bessere Note. Der Hinweis auf einen fehlenden Erwartungshorizont oder eine fehlende Einschätzung des Schwierigkeitsgrades, weil es eine solche Pflicht nicht gibt. Die Rüge eines bloßen Begründungsmangels, die höchstens zu einer vertieften Begründung führt. Und die Forderung nach einem anderen Prüfer, weil die bisherige Bewertung oder die Erwiderung fehlerhaft war. Wer den Angriff auf Aufbau, Schwerpunktsetzung und Darstellungstiefe beschränkt, trifft genau den Bereich, den die Gerichte den Prüfern überlassen.
Quelle
VG Arnsberg, 9. Kammer, Urteil vom 25. Februar 2026, 9 K 1167/24 (BeckRS 2026, 6345, nicht rechtskräftig). VG Düsseldorf, 15. Kammer, Urteil vom 14. August 2026, 15 K 555/24 (BeckRS 2026, 19944). Ergänzend OVG Nordrhein-Westfalen, 19. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2025, 19 B 720/25 (BeckRS 2025, 36343, rechtskräftig).







