Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. KI-Hinweiserklärung
Leitsatz
Ein einmaliges, folgenlos ausgeheiltes Harnsteinereignis und die ärztlich empfohlene Vorsorge machen einen Polizeibewerber nicht gesundheitlich ungeeignet. Wer im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung voll polizeidienstfähig ist, darf nur abgelehnt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze belegen. Die Beweislast dafür trägt der Dienstherr, verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Worum geht es?
Ein Bewerber um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2.1, Einstellungsjahrgang 2027) hatte einmalig einen Harnstein entwickelt. Eine ärztliche Stellungnahme der Klinik für Urologie vom 4. Februar 2026 belegte, dass diese Urolithiasis folgenlos ausgeheilt war.
Das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (LAFP NRW) lehnte die Bewerbung mit Bescheid vom 12. Februar 2026 dennoch ab. Es hielt den Bewerber wegen der Veranlagung zur Harnsteinbildung und der zur Vorbeugung eines Rückfalls empfohlenen Harnsteinmetaphylaxe für aktuell polizeidienstunfähig, weil sich die dafür nötige Lebensführung im Polizeidienst nicht durchgängig sicherstellen lasse.
Das Verwaltungsgericht Aachen gab dem Eilantrag statt. Im Verfahren nach § 123 VwGO verpflichtete es das Land, das Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen. Weil das die Hauptsache vorwegnimmt, war der Antrag nur ausnahmsweise zulässig, hier aber wegen des Ausbildungsbeginns und der drohenden unzumutbaren Nachteile gerechtfertigt.
Kernaussage des Gerichts
1. Die Nennung in der PDV 300 ersetzt die individuelle Prüfung nicht
Die bundesweit einheitliche PDV 300 führt in Ziffer 10.1.6 chronische oder rezidivierende Erkrankungen der Nieren und Harnwege als Merkmale auf, die die Polizeidiensttauglichkeit grundsätzlich ausschließen sollen. Aus der bloßen Aufführung in der PDV 300 folgt jedoch nicht ohne weitere Einzelfallprüfung die Polizeidienstuntauglichkeit. Der Ausschluss ist gerichtlich überprüfbar, und es kommt darauf an, ob die Einschätzung auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis beruht.
2. Polizeidiensttauglichkeit ist nicht Polizeidienstfähigkeit
Die Einstellung setzt die Polizeidiensttauglichkeit voraus, also die gesundheitliche Eignung für den Zugang zum Polizeivollzugsdienst. Diese ist von der Polizeidienstfähigkeit zu unterscheiden, der Fähigkeit, den Dienst tatsächlich zu leisten. Maßstab ist nicht ein einzelnes Amt, sondern die Verwendbarkeit in allen Ämtern der Laufbahn.
3. Prognose nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit, Beweislast beim Dienstherrn
Ist ein Bewerber im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung voll polizeidienstfähig, kann die gesundheitliche Eignung wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte belegen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eine Dienstunfähigkeit eintritt. Die Beweislast dafür trägt der Dienstherr. Verbleibende Zweifel über die prognostische Entwicklung gehen zu seinen Lasten.
4. Die polizeiärztliche Stellungnahme genügte nicht
Eine ausreichende individuelle Prüfung war nicht erfolgt. Die polizeiärztliche Bewertung ging auf die konkrete Situation des Bewerbers nicht ein und ließ konkrete medizinische Aussagen zu seiner Verfassung vermissen. Von einer aktuellen Erkrankung oder auch nur einer geringfügigen Einschränkung der Leistungsfähigkeit fand sich nichts, während die vorgelegte fachärztliche Stellungnahme die folgenlose Ausheilung belegte.
5. Wer aktuell voll verwendbar ist, ist geeignet
Ein Bewerber, der im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung in allen Bereichen des Polizeidienstes verwendet werden kann, ist gegenwärtig voll polizeidienstfähig. Ein erhöhtes Risiko künftiger Verwendungseinschränkungen genügt dann nicht, um die gesundheitliche Eignung im aktuellen Zeitpunkt zu verneinen. Ob sich eine vorhandene, derzeit nicht akute Vorbelastung später realisiert, ist keine Frage der aktuellen Eignung, sondern der Prognose.
6. Kein strengerer Maßstab ohne Gesetz, und eine bewusste Abkehr von der Vorjudikatur
Die Annahme einer bereits gegenwärtig bestehenden Polizeidienstunfähigkeit allein wegen der Veranlagung zur Harnsteinbildung überdehnt die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung. Einen strengeren Maßstab gerade für den Polizeidienst lassen die normativen Vorgaben ohne gesetzgeberische Entscheidung nicht zu. Bemerkenswert ist, dass die Kammer einer früheren, gegenteiligen Linie des Oberverwaltungsgerichts (OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2023, 6 B 684/23) ausdrücklich nicht folgt und sich stattdessen auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützt, unter anderem das Urteil vom 13.02.2025, 2 C 4.24, und das Urteil vom 25.07.2013, 2 C 12.11.
Der aktuelle Stand: das OVG NRW bestätigt
Gegen die Eilentscheidung legte das Land Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Beschwerde am 28. September 2026 zurückgewiesen (6 B 305/26) und damit die Linie des Verwaltungsgerichts Aachen bestätigt. Der 6. Senat, von dem die frühere gegenteilige Entscheidung stammte, hat der Abkehr also nicht widersprochen. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Die ausführliche schriftliche Begründung des OVG war bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht.
Praxisfolge
Eine ausgeheilte Erkrankung und eine ärztlich empfohlene Vorsorge begründen für sich genommen keine Polizeidienstuntauglichkeit. Entscheidend ist das individuell festgestellte Gesundheitsrisiko, nicht die abstrakte Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder der bloße Verweis auf ein Merkmal der PDV 300. Wer als Bewerber abgelehnt wird, sollte prüfen lassen, ob sich die polizeiärztliche Stellungnahme überhaupt mit dem eigenen Befund auseinandersetzt. Aussagekräftige fachärztliche Unterlagen, die den folgenlosen Verlauf belegen, sind dabei das zentrale Mittel. Weil ein Einstellungstermin nicht auf ein Klageverfahren wartet, ist der Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO der richtige Weg.
Für die Vorbereitung auf Studium und Laufbahnprüfung verbindet der Fall Verfassungsrecht, Beamtenrecht und Verwaltungsprozessrecht: den gleichen Zugang zum öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG, die Abgrenzung von Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit, die Beweislast bei der gesundheitlichen Eignung und die ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren. Wer diese Zusammenhänge sicher beherrscht, ist im Polizeistudium klar im Vorteil. Genau daran arbeiten wir in unseren juristischen Seminaren für Polizeischüler.
Quelle
VG Aachen, Beschluss vom 12.03.2026, 1 L 160/26 (BeckRS 2026, 3883, ECLI:DE:VGAC:2026:0312.1L160.26.00). Bestätigt durch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2026, 6 B 305/26 (unanfechtbar). Zentrale in Bezug genommene Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 25.07.2013, 2 C 12.11, und Urteil vom 13.02.2025, 2 C 4.24. Die schriftliche Begründung des OVG-Beschlusses war bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht.






