Schlagring im Auto in der Tiefgarage einer Wohnanlage: Der BGH wertet das als Führen, nicht als Besitz (3 StR 238/26)

30. Oktober 2026

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Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. KI-Hinweiserklärung

Leitsatz

Verwahrt der Täter eine Waffe in einem Pkw, der auf einem seiner Wohneinheit zugeordneten Stellplatz in der Tiefgarage einer Wohnanlage geparkt ist, die allen Bewohnern des Hauses zugänglich ist, führt er sie im Sinne des Waffengesetzes.

Ob ein Ort zum eigenen befriedeten Besitztum gehört, richtet sich im Waffenrecht nicht allein nach dem Hausrecht wie beim Hausfriedensbruch, sondern nach dem Schutzzweck des Gesetzes. Entscheidend ist, wer zu dem Ort berechtigten Zugang hat und ob der Täter Dritte vom Betreten ausschließen darf.

Worum geht es?

Der Angeklagte bewahrte wissentlich einen Schlagring im Handschuhfach seines Pkw auf. Das Auto stand abgeschlossen auf dem Stellplatz Nr. 163, der seiner Wohnung zugeordnet war, in der nichtöffentlichen Tiefgarage des Hauses. Gegen den Zugang beliebiger Dritter war die Garage durch verschlossene Türen und Tore gesichert. Sämtliche Bewohner der ersichtlich großen Wohnanlage hatten aber jederzeit Zutritt.

Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 24. Februar 2026 wegen Führens eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro und sprach ihn im Übrigen frei. Davon erklärte es 30 Tagessätze wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt.

Mit seiner Revision erhob der Angeklagte eine Verfahrensrüge, die er nicht ausführte, und die allgemeine Sachrüge. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf die Revision mit Beschluss vom 5. August 2026 als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig. Erörtert hat der Senat nur eine Frage: Hat der Angeklagte den Schlagring lediglich besessen, oder hat er ihn geführt?

Die Kernaussagen des Gerichts

1. Führen ist die speziellere Form des Umgangs

Besitz und Führen sind im Waffengesetz zwei verschiedene Arten des Umgangs. Nach § 1 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 besitzt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie ausübt. Wer diese tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, führt die Waffe (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4). Der Besitz reicht damit weiter, wird aber vom Führen als der spezielleren Umgangsform regelmäßig verdrängt. Wer eine Waffe außerhalb dieser Bereiche verwahrt, verwirklicht begrifflich beides. Der Besitz tritt dann nach den Grundsätzen der Spezialität hinter das Führen zurück. Hier ging es um einen Schlagring, also um einen verbotenen Gegenstand nach § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2, strafbar nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.

2. Ausgangspunkt ist der Hausfriedensbruch

Für die Frage, was zum befriedeten Besitztum gehört, knüpft der Senat zunächst an § 123 Abs. 1 StGB an. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers soll der Begriff im Waffenrecht grundsätzlich so verstanden werden wie beim Hausfriedensbruch. Der Senat verweist dazu auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. VI/2678 S. 26) und auf Rechtsprechung mehrerer Obergerichte. Für § 123 StGB ist eine Tiefgarage wie diese auch tatsächlich befriedetes Besitztum. Wer sie als Unbefugter betritt, kann sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen.

3. Entscheidend ist der Schutzzweck, nicht das Hausrecht

Dieser Gleichlauf gilt aber nicht uneingeschränkt, wenn das befriedete Besitztum nicht allein dem Hausrecht dessen unterliegt, der mit dem Gegenstand umgeht. Der Hausfriedensbruch schützt die Interessen der Hausrechtsinhaber. Das Waffenrecht dient dagegen der öffentlichen Sicherheit. Für die Abgrenzung von Führen und Besitz kommt es deshalb auf das Ziel an, das das Gesetz mit dieser Unterscheidung verfolgt. Mit dem Führen soll, wenn auch nicht ausschließlich, der Umgang mit einer Waffe an einem Ort erfasst werden, zu dem ein größerer Kreis von untereinander nicht näher verbundenen Personen berechtigten und in der Regel dauerhaften Zugang hat. Dort ist die abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit höher.

Nur um Besitz geht es dagegen, wenn der Gegenstand an einem Ort liegt, der faktisch nicht allgemein zugänglich ist. Dort hat nur ein eng begrenzter Personenkreis berechtigten Zugang, und der Täter darf Dritte vom Betreten ausschließen. Der Senat folgt damit einer Linie, die das Bayerische Oberste Landesgericht schon 2003 vertreten hat.

4. Nicht das Auto zählt, sondern der Abstellort

Daraus ergeben sich klare Fallgruppen. Wer einen Gegenstand, der dem Waffengesetz unterfällt, in einem Fahrzeug verwahrt, das auf einem frei zugänglichen Parkplatz, am Rand einer öffentlichen Straße oder in einem öffentlichen Parkhaus steht, führt ihn. Steht das Fahrzeug dagegen in einer verschlossenen Einzelgarage oder auf einem eingefriedeten Privatgrundstück, das nur dem Täter und seinen Angehörigen zugänglich ist, liegt allein Besitz vor.

Unerheblich ist, ob der Pkw verschlossen und nur dem Täter zugänglich ist. Ein Pkw ist für sich genommen weder Wohnung noch befriedetes Besitztum. Ein zugriffsbereites Mitsichführen verlangt das Führen ebenfalls nicht. Führen im Sinne des Waffenrechts ist der Besitz an einem Ort außerhalb der privilegierten Bereiche. Es genügt also, dass der Gegenstand im abgestellten Fahrzeug liegt.

5. Verschlossene Tore ändern nichts

Gemessen daran hat der Angeklagte den Schlagring geführt. Dass die Tiefgarage durch verschlossene Türen und Tore gegen beliebige Dritte gesichert war, hilft ihm nicht. Zu ihr hatten sämtliche Bewohner der ersichtlich großen Wohnanlage jederzeit Zutritt, und er hätte ihnen diesen Zutritt als Hausrechtsinhaber nicht verwehren können. Der seiner Wohnung zugeordnete Stellplatz gehört deshalb nicht zu seinem eigenen befriedeten Besitztum.

Praxisfolge

Wer einen Schlagring oder einen anderen Gegenstand, der unter das Waffengesetz fällt, im Auto aufbewahrt, führt ihn, sobald das Auto an einem Ort steht, zu dem ein größerer Kreis anderer Personen berechtigten Zugang hat, ohne dass er sie ausschließen darf. Das gilt auch für den der Wohnung zugeordneten Stellplatz in der Tiefgarage einer Wohnanlage.

Für die Einordnung zählt nicht das Fahrzeug, sondern allein der Ort, an dem es steht, und der Kreis der Personen, die dort berechtigt und dauerhaft Zugang haben. Ein abgeschlossenes Auto und ein verschlossenes Garagentor ändern daran nichts. Maßgeblich ist, ob der Täter andere vom Betreten des Ortes ausschließen darf. In der Tiefgarage einer großen Wohnanlage darf er das nicht.

Für den Dienst folgt daraus: Wird im Fahrzeug ein Gegenstand gefunden, der unter das Waffengesetz fällt, ist der Abstellort das entscheidende Merkmal und gehört vollständig in den Bericht. Festzuhalten sind die Art der Garage oder des Parkplatzes, wer dort Zugang hat, wie der Zugang gesichert ist, wem der Stellplatz zugeordnet ist und wo im Fahrzeug der Gegenstand lag. Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht genau diese Umstände festgestellt. Erst sie tragen die Einordnung als Führen oder als Besitz.

Die Maßstäbe gelten nicht nur für Schlagringe. Der Senat formuliert die Fallgruppen ausdrücklich für jeden Gegenstand, der dem Waffengesetz unterfällt. Praktisch wichtig ist das etwa bei Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen. Erwerb und Besitz sind für Volljährige erlaubnisfrei, das Führen setzt dagegen den Kleinen Waffenschein voraus. Wer eine solche Waffe ohne Kleinen Waffenschein im Auto in der Tiefgarage einer Wohnanlage liegen lässt, führt sie also ohne die nötige Erlaubnis.

In der Klausur liegt der Schwerpunkt beim Führen auf dem Ort. Zu prüfen ist, ob die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums und einer Schießstätte ausgeübt wird. Bei Flächen, die mehrere Personen nutzen dürfen, ist der Zugangskreis zu bestimmen. Ein größerer Kreis untereinander nicht näher verbundener Personen spricht für Führen, ein eng begrenzter Kreis mit Ausschlussrecht des Täters für Besitz. Typische Fehler sind die Annahme, ein abgeschlossenes Auto sei ein privater Raum, und die unbesehene Übernahme des Begriffs aus § 123 StGB. In den Konkurrenzen tritt der Besitz hinter das Führen zurück.

Offen bleibt, wie kleinere Anlagen zu behandeln sind, etwa eine Garage, die sich nur wenige Parteien teilen. Dazu hat der Senat nichts entschieden. Seine Kriterien geben aber die Richtung vor: Je kleiner und enger verbunden der Kreis der Berechtigten ist und je eher der Täter andere ausschließen darf, desto näher liegt bloßer Besitz. Für den Einsatz wichtig ist schließlich eine Unterscheidung, die der Beschluss selbst zieht. Für den Hausfriedensbruch bleibt die Tiefgarage befriedetes Besitztum. Dass der Stellplatz waffenrechtlich nicht zum eigenen befriedeten Besitztum zählt, macht die Garage also nicht zu einem frei betretbaren Ort. Für das Betreten und für Durchsuchungen braucht die Polizei weiterhin eine eigene Rechtsgrundlage.

Quelle

Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat, Beschluss vom 5. August 2026, 3 StR 238/26 (BeckRS 2026, 25018, ECLI:DE:BGH:2026:050826B3STR238.26.0). Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 24. Februar 2026, 22 KLs 20/22. In Bezug genommene Rechtsprechung: BayObLG, Beschluss vom 17. November 2003, 4 St RR 138/2003, BayObLG, Beschluss vom 4. Juli 1974, RReg. 4 St 57/74, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2003, III-2 Ss 91/03, und OLG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2012, 1 RBs 116/12.

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Seit stolzen vier Jahren sind wir an unserem hoch angesehenen Standort in Düsseldorf die verlässlichen Begleiter angehender Polizeikommissaranwärter der HSPV. Unabhängig davon, ob Sie sich noch im aufregenden Grundstudium befinden oder bereits tiefer ins Hauptstudium eingetaucht sind – wir stehen Ihnen zur Seite und sind fest entschlossen, Ihren Erfolg zu fördern. Unsere umfangreiche Expertise erstreckt sich über eine beeindruckende Bandbreite an Fachbereichen, darunter Eingriffsrecht, Staatsrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht. Dank unserer langjährigen und tiefgehenden Erfahrung wissen wir genau, welche anspruchsvollen Anforderungen in Ihren Klausuren an Sie gestellt werden. Unsere gezielte Nachhilfe für die angehenden Polizeikräfte Nordrhein-Westfalens basiert auf einer soliden Grundlage aus theoretischem Wissen und praktischer Anwendung. So können Sie sich sicher sein, dass Sie bestmöglich vorbereitet sind. Die Herausforderungen des Polizeistudiums in Nordrhein-Westfalen sind uns bestens vertraut. Besonders im ersten Hauptstudium (HS1) erwarten Sie enorme Mengen an Lernstoff, die in kürzester Zeit bewältigt werden müssen. Wir sind uns dessen bewusst und haben mit Bedacht einen individuellen Lernplan entwickelt, der darauf abzielt, Sie optimal auf die bevorstehenden Klausuren im Dezember vorzubereiten. Ihr Erfolg ist unsere Motivation, und wir sind fest davon überzeugt, dass unser maßgeschneiderter Ansatz Sie zu Höchstleistungen führen wird. Tatsächlich können wir stolz verkünden, dass wir in den vergangenen vier Jahren mehr als 350 Schülern auf ihrem Weg zur Polizeikommissarin oder zum Polizeikommissar verholfen haben. Diese Erfolgsgeschichte treibt uns an, weiterhin unser Bestes zu geben und Sie bestmöglich zu unterstützen.  Vertrauen Sie auf unsere bewährte Expertise und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Ausbildung unterstützen. Jeder Schritt auf Ihrem Weg ist uns wichtig, und wir sind hier, um sicherzustellen, dass Sie mit Selbstvertrauen und Wissen in Ihre berufliche Zukunft als Polizeibeamte starten können.
Laptop, Notizbuch, Telefon, Textmarker und Buch auf einem Schreibtisch.
von Damir Rodić • 12. September 2025
JusPol – Juristische Seminare für Polizeischüler – bietet Polizeischülern professionelle Nachhilfe an. Während ihres Vorbereitungsdienstes als Polizei- bzw. Kriminalkommissar oder als Kommissaranwärterinnen und -anwärter sind Polizeischüler häufig überfordert und beim Lernen ganz auf sich allein gestellt. Die sich hieraus ergebenden Defizite werden spätestens bei der Bearbeitung der jeweiligen Klausur oder Lernkontrolle sichtbar. Unsere Nachhilfe für Polizeischüler setzt genau hier an: neben dem Studium soll frühzeitig durch die individuelle JusPol-Nachhilfe das erfolgreiche Bestehen der Klausuren sichergestellt werden. Mit Spaß am Lernen werden im Rahmen von professionellen Polizeinachhilfeeinheiten der Lernstoff aufbereitet und durch die konkrete Anwendung vertieft. Durch das individuell zugeschnittene Konzept steht für die erfahrenen JusPol-Dozenten immer der Lernstoff des jeweiligen Bundeslands im Mittelpunkt. Die Profi-Nachhilfe von JusPol kann so optimal die Lern- und Prüfungsinhalte an der jeweiligen Hochschule der Polizei berücksichtigen.  Unzählige Polizeischüler konnten nachweislich mit der Unterstützung durch unseren Nachhilfeunterricht Bestnoten erreichen und sich so von den übrigen Mitschülern des Jahrgangs abheben. Die intensive und effektive Nachhilfe stellt gleichzeitig sicher, dass das erlernte Wissen auch zukünftig bei der Ausübung des Berufs vorhanden ist.
Person tippt auf Laptop mit EU-Flagge, Vorhängeschlosssymbol auf dem Bildschirm. Sitzen am Holztisch, Notizbuch, Telefon.
12. September 2025
Daten sind heute sehr wertvolle Ressourcen, gerne als „das neue Gold“ bezeichnet. Auch die Datenmengen wachsen stetig, Tendenz steigend. Auf der anderen Seite steigt aus diesem Grund das Interesse daran, zu erfahren, wer, wann, welche Daten verarbeitet und wer zu welchem Zweck Daten abfragt. Verschiedene Bundes- und Landesgesetze sehen deshalb Informationszugangs-, Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche vor, die die Daten verarbeitenden Stellen verpflichten – teilweise voraussetzungslos – entsprechende Auskünfte (z.B. IFG-Antrag) zu erteilen. Die Informationszugangs-, Auskunfts- und Akteneinsichtsansprüche sind deshalb Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen geworden.
Laptop, Notizbuch, Telefon, Textmarker und Buch auf einem Schreibtisch.
von Damir Rodić • 12. September 2025
Die kürzlich getroffene Entscheidung des Berliner Senats, den „Schutzschirm“ auf das Sommersemester 2022 zu verlängern, dürfte unter der Studierendenschaft der HWR Berlin bzw. allgemein bei den etwa 200.000 Studierenden in Berlin zu einem kollektiven Aufatmen und Freude geführt haben. Der Senat beschloss durch Gesetz zur Fortschreibung des Berliner Hochschulrechts vom 5.7.2022, in Kraft getreten am 17.7.2022 (GVBl., S. 450), das Sommersemester in § 126b Berliner Hochschulgesetz mitaufzunehmen. Nach dieser Bestimmung gelten nicht bestandene Prüfungen als nicht unternommen, d.h. sie werden auf die Anzahl der möglichen Antritte vor dem endgültigen Nichtbestehen nicht angerechnet. Lediglich jene Prüfungsversuche, die nicht bestanden sind, weil getäuscht wurde, gelten als unternommen. Denn wer täuscht, soll sich nicht auf den „Schutzschirm“ berufen können. Begründet wurde dies ausweislich des Gesetzesentwurfs (AH-Drs. 19/0310) und der Plenumsdiskussion damit, dass die Folgen der Covid-19-Pandemie bislang noch nicht überstanden seien und deswegen ein Bedarf an Nachjustierung bestehe.  Die Hochschulleitung der HWR Berlin bzw. das Dekanat des Fachbereichs 3 teilt nun, anders als zuvor (s. dazu https://juspol.de/die-nichtbewertung-nicht-bestandener-pruefungen-in-der-coronazeit-gilt-auch-fuer-den-bachelorstudiengang-gehobener-polizeivollzugsdienst-an-der-hochschule-fuer-wirtschaft-und-recht-b/ ), die Rechtsauffassung des VG Berlin (Urteil v. 16.8.2021, Az.: VG 3 K 554/20), wonach dies auch für Prüfungen in Laufbahnstudiengängen gilt, insbesondere für den Bachelorstudiengang des gehobenen Polizeivollzugsdiensts. Verhältnismäßig spät, aber im Ergebnis begrüßenswert und mit guten Gründen, schafft der Senat mithin eine Kompensation für die coronabedingten schlechteren Lehr- und Lernbedingungen. Des Weiteren wird den Studierenden in Zeiten hoher psychischer Belastung aufgrund der aktuellen Geschehnisse, so weit wie möglich entgegengekommen. Wir begrüßen deswegen grundsätzlich diese Regelung. Zu befürchten ist aber, dass diese zu einer geringeren Lernmotivation seitens der Studierenden führen könnte. Deswegen sei Ihnen ans Herz gelegt, die anstehenden Prüfungen so wahrzunehmen, als würde der Versuch als unternommen gelten. Denn erfahrungsgemäß tun sich diejenigen, die nur halbherzig lernen und nicht bestehen, keinen Gefallen. Im kommenden oder in den kommenden Semestern hängen die nichtbestandenen Prüfungsleistungen nämlich nach und belasten zusätzlich. Das Studium ist zudem so konzipiert, dass in den höheren Semestern tendenziell schwierigere Prüfungsleistungen auf Sie zukommen. Ein „Aufschieben“ wird sich also nicht nur negativ auf die Noten und den Druck bei künftigen Klausuren auswirken, sondern kann zu dem endgültigen Nichtbestehen führen.
Aufgeschlagenes Buch auf dem Schreibtisch neben dem Laptop; eine Person liest.
12. September 2025
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen musste sich in einer aktuellen Entscheidung (OVG, Bautzen, Beschluss vom 13.06.2022 – 2 B 143/22 = BeckRS 2022, 14578) mit dem Rechtsmittel der Beschwerde eines Polizeikommissaranwärters befassen, der damit erreichen wollte, dass er wegen besonderer Härten zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen wird.  Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer war Polizeikommissaranwärter und Studierender an der Hochschule der Sächsischen Polizei. Am 17.08.2021 nahm er an der mündlichen Wiederholungsprüfung in einem Studienmodul teil. Am 20.08.2021 wurde ihm durch Bescheid mitgeteilt, dass er diese Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und stellte unter Berufung auf besondere familiäre Belastungen sowie durch Corona bedingte Erschwernisse bei der Prüfungsvorbereitung einen Härtefallantrag nach § 45 Abs. 2 SächsAPOPol. Sowohl der Widerspruch als auch der Härtefallantrag wurden verworfen und das endgültige Nichtbestehen des Beschwerdeführers wurde festgestellt. Hiergegen geht der Beschwerdeführer im Klagewege vor. Darüber hinaus verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Er trägt hierbei vor, dass die Vorbereitungszeit für die einzelnen Prüflinge unterschiedlich lang gewesen sei, dass der Prüfungsstoff verlassen worden und die Vorbereitung im Studium nicht ausreichend gewesen sei. Zudem müssten die ganz offensichtlichen und evidenten Belastungen durch die Corona-Pandemie berücksichtigt werden, da sich die Pandemie in erheblichem Umfang auf die einzelnen Lerninhalte und deren Vermittlung im Studium ausgewirkt habe. Außerdem liege auch in dem Umstand, dass er erst kurz vor der Prüfung von einer schweren Erkrankung seiner Ehefrau erfahren habe, eine besondere Härte. Dieses Vorbringen hatte in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Dresden keinen Erfolg. In seiner Entscheidung legt das OVG Bautzen zunächst einmal den Prüfungsmaßstab für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dar: danach bedarf es für deren Erlass sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes. Den Anordnungsgrund erkennt das OVG in der Gefahr des Verlusts speziellen Prüfungswissens. Müsste der Beschwerdeführer erst die Entscheidung über seine Klage im Hauptsacheverfahren abwarten und gestattet man ihm solange nicht die vorläufige Teilnahme an der zweiten Wiederholungsprüfung, so droht in dieser Zeit, polizeispezifisches Prüfungswissen verloren zu gehen. Diesem Umstand kann durch die vorläufige Zulassung zur Wiederholungsprüfung auf einfache Art und Weise begegnet werden, sodass ein Anordnungsgrund vorliegt. Hinsichtlich des Anordnungsanspruches führt das OVG aus, dass dieser nicht im eventuellen Vorliegen von Verfahrensfehlern erblickt werden kann, denn solche seien nicht wirksam festgestellt worden. Die wirksame Feststellung solcher Verfahrensfehler scheitert im vorliegenden Fall daran, dass der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Rügepflicht verletzt hat. Die Rechtsprechung (so z.B. auch der erkennende Senat des OVG Bautzen, Beschluss vom 25.09.2013 – 2 B 436/13, juris) verlangt in solchen Fällen, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens wegen des Gebots der Chancengleichheit grundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss. Dies hat zwei Gründe: einerseits soll sich der Prüfling nicht dadurch, dass er die Prüfung absolviert und bei einem schlechten Prüfungsergebnis die Prüfung wegen Mängeln anficht, Vorteile verschaffen; anderseits soll der Prüfungsbehörde durch die Rügepflicht die Möglichkeit eröffnet werden, den Mangel selbst zeitnah überprüfen und dann korrigieren bzw. kompensieren zu können. Ein Mangel gilt demnach nur dann als unverzüglich gerügt, wenn er während oder unmittelbar nach der Prüfung geltend gemacht wird. Das Gericht betont in seiner Entscheidung nochmals ausdrücklich, dass die Rügepflicht unabhängig davon besteht, ob es hierzu eine ausdrückliche normative Regelung gibt. Da eine solche Rüge hier nicht erfolgt ist, konnte sich der Beschwerdeführer nicht auf etwaige Verfahrensfehler berufen und hatte deshalb auch keinen Anordnungsanspruch. Ein solcher Anordnungsanspruch ergab sich auch nicht daraus, dass der Prüfungsstoff verlassen worden wäre, da ein Studiengang für den gehoben Polizeivollzugsdienst eine selbstständige und eigenverantwortliche Erfüllung der Dienstpflichten als Polizist ermöglichen und ein problemorientiertes Denken fördern soll. Dies bedeutet aber auch, dass Prüfungsgegenstand nicht nur die bloße Reproduktion von Wissen oder die Demonstration nicht-autonomer Fähigkeiten sein können. Folglich konnte der Beschwerdeführer einen Anordnungsanspruch nicht auf sein diesbezügliches Vorbringen stützen. Allerdings ergab sich ein Anordnungsanspruch des Beschwerdeführers aus § 45 Abs. 2 S. 1 SächsAPOPol wegen Vorliegen eines besonderen Härtefalls. Nach dieser Norm muss einem Prüfungsbewerber die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung der Prüfung eingeräumt werden, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass sein bisheriges Versagen in einer Ausnahmesituation wesentlich auch auf atypische leistungsmindernde Umstände zurückzuführen ist, die er nicht oder nur in geringem Maße zu vertreten hat (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.03.1996 – 4 S 1684/95, juris). Ein solcher Ausnahmefall setzt also das Vorliegen außergewöhnlicher, prüfungsrechtlich relevanter Umstände voraus, die vom Prüfling nicht zu beeinflussen oder sonst zu vertreten waren und sein Leistungsvermögen so erheblich beeinflusst haben, dass sein Prüfungsversagen darauf beruht. Im Gegensatz zur Bewertung einer Prüfungsleistung bedarf es bei der Feststellung einer besonderen Härte keiner von persönlichen Einschätzungen und Erfahrungen geprägten komplexen Bewertung wie bei der Prüfung, sondern lediglich einer sorgfältigen Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Eine besondere Belastung ergibt sich dann regelmäßig beim Tod nächster Angehöriger, die kurz vor oder während der Prüfungs(vorbereitungs)phase versterben. Allerdings ist dies auf die nächsten Angehörigen begrenzt. Hierl lag mit der Nachricht von der schweren Erkrankung der Ehefrau eine solche besondere Härte vor. Das Vorliegen einer besonderen Härte führt zu einem Ermessen der Behörde hinsichtlich der Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung. Dieses Ermessen kann aber unter Umständen auf Null reduziert sein, sodass dem jeweiligen Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung zusteht. Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine Leistungsprognose vorzunehmen, die unter umfassender Einbeziehung aller möglicherweise das Leistungsbild des Prüflings beeinflussenden Umstände zu erstellen ist (OVG Bautzen, Urteil v. 28.04.2011 – 2 A 612/08, juris). Fällt diese Prognose nicht negativ aus (d.h. sie kann auch neutral ausfallen!) reduziert sich das Ermessden der Prüfungsbehörde auf Null und es entsteht ein entsprechender Rechtsanspruch aufgrund des Rechts des Prüflings auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 1 GG), seiner Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und seines Anspruchs auf Gleichbehandlung (Art. 3 I GG). Demnach besteht ein Ermessen der Prüfungsbehörde nur bei einer negativen Leistungsprognose. Aus der Entscheidung des Sächsischen OVG Bautzen folgen gleich mehrere wichtige Erkenntnisse: zunächst einmal ist die Entscheidung wegen vergleichbarer Regelungen in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen auch auf andere Bundesländer übertragbar. Zum anderen bedeutet die Entscheidung, dass das Studium nicht automatisch mit der nicht bestandenen Wiederholungsprüfung enden muss! Liegen Prüfungsmängel oder besondere Härten vor, besteht die Möglichkeit eines zweiten Wiederholungsversuchs. Hierbei ist allerdings von eminenter Wichtigkeit, dass die jeweilige Rügepflicht beachtet und Mängel deshalb noch in der Prüfung gerügt werden. Geschieht dies nicht, ist eine Wiederholung nur noch bei Vorliegen besonderer Härten möglich, an die von der Rechtsprechung wegen des Gebots der Chancengleichheit hohe Hürden gestellt sind, bei deren Vorliegen sowie dem Vorliegen einer nicht negativen Leistungsprognose besteht aber ein aus den Grundrechten des Prüflings abgeleiteter Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung.
Person liest ein Buch neben einem Laptop. Das Buch liegt auf einem Schreibtisch mit rotem Einband.
12. September 2025
Immer häufiger kommt es gerade im Rahmen von Demonstrationen oder anderen Polizeieinsätzen dazu, dass Foto- oder Videoaufnahmen von Polizistinnen angefertigt werden. Mit dem Smartphone sind diese schnell gemacht und noch schneller online verbreitet. Im Rahmen solcher Vorkommnisse stellt sich für die Betroffenen immer wieder die Frage, ob denn auch Polizistinnen ein gleichsam weitreichendes und schutzwürdiges Persönlichkeitsrecht haben, wie alle anderen Bürger auch. Wie diese Frage zu beantworten ist und unter welchen Voraussetzungen Bildaufnahmen das Persönlichkeitsrecht der Beamt*innen verletzen, soll Inhalt dieses Beitrags sein. Können sich Beamte überhaupt auf Grundrechte – also auch auf das Persönlichkeitsrecht – berufen?  Im Fall der Polizeibeamtinnen stellt sich die Frage, inwiefern solche sich überhaupt auf das Persönlichkeitsrecht als Grundrecht berufen können. Anknüpfungspunkt für diese Fragestellung ist die Annahme, dass Grundrechte funktional Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen den Staat sind. Polizeibeamtinnen sind jedoch aufgrund ihres Näheverhältnisses zum Staat (sog. Sonderrechtsverhältnis) dem Staat besonders verpflichtet, so dass eine Berufung auf Grundrechte ihrer Funktion wiedersprechen würde (sog. Konfusionsargument). Während diese Argumentation früher äußerst gängig war, wird mittlerweile auch den Beamten die Berufung auf Grundrechte ermöglicht, wenn auch der Grundrechtsschutz in seiner Wirkung bei Beamten abgeschwächt ist. Rechtmäßigkeit von Bild- und Tonaufnahmen Bei der Anfertigung von Bildaufnahmen ist zwischen der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Dimension zu trennen. §§ 22, 23 KUGHinsichtlich der zivilrechtlichen Dimension richtet sich die Zulässigkeit von Bild- und Videoaufnahmen von Polizeibeamt*innen bei Einsätzen im Verhältnis zu Bürgern nach den §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bereits aus dem Wortlaut folgt, dass die bloße Anfertigung von Bildnissen noch nicht eine Einwilligung nach § 22 KUG voraussetzt, sondern nur die Verbreitung oder das öffentliche Zur-Schau-Stellen. Gegen das bloße Herstellen/Anfertigen einer Aufnahme kann damit allein aus der deliktischen Generalklausel des §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG vorgegangen werden. Hierbei sind die betroffenen Rechtsgüter und Interessen im Einzelfall abzuwägen. Heimliche Bildaufnahmen sind hingegen regelmäßig nicht zu dulden. Aufnahmen auf Demonstrationen geschehen regelmäßig nicht heimlich, da auf Großveranstaltungen mit Foto- und Videoaufnahmen gerechnet werden muss. Sofern die Bilder verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, bedarf es damit grundsätzlich der Einwilligung nach § 22 KUG. Diese kann im Einzelfall jedoch nach § 23 Abs. 1 KUG entbehrlich sein. Werden einzelne Polizeibeamtinnen auf einer Demonstration fotografiert, so kann es sich durchaus um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handeln, so dass eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht ein bloß privates, sondern durchaus öffentliches Interesse verfolgt wird oder aus Gründen der Beweissicherung ggf. rechtswidriger polizeilicher Maßnahmen erfolgt. Portraitaufnahmen einzelner Polizistinnen sind hingegen unzulässig, da es regelmäßig am öffentlichen Interesse an einer solchen Aufnahme fehlt. Wird hingegen das Geschehen einer Demonstration aufgezeichnet und sind die Beamtinnen lediglich als Teilnehmende an der Veranstaltung zu erkennen, so greift regelmäßig die Ausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG, da es sich um Bilder von Versammlungen handelt, an denen die dargestellten Beamtinnen im weitesten Sinne teilgenommen haben. § 201a StGBHinsichtlich der strafrechtlichen Dimension ließe sich an § 201a StGB denken. Eine Strafbarkeit kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Intim- oder Privatsphäre betroffen ist, also die fotografierte Person sich in einer Privatwohnung aufhält oder die Aufnahme besonders anstößig oder ehrverletzend ist. Bei Bildaufnahmen von Beamt*innen im Rahmen ihrer Einsätze dürften die Voraussetzungen regelmäßig nicht vorliegen. So urteilte das LG Osnabrück mit Beschluss vom 24.09.2021 (Az. 10 Qs 49/21), dass Bildaufnahmen im öffentlichen Raum regelmäßig straffrei sind. § 201 StGBSieht man sich den § 201 StGB an, so wird deutlich, dass es für die rechtliche Bewertung von Belang sein kann, ob es sich um eine bloße Bildaufnahme oder um eine Videoaufnahme mit Ton handelt. Denn die das gesprochene Wort schützende Strafnorm des § 201 StGB stellt nicht nur das Gebrauchen oder Zugänglichmachen unter Strafe, sondern auch die Anfertigung solcher Tonaufnahmen. Maßgeblich ist nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, ob es sich um ein „nichtöffentlich“ gesprochenes Wort handelt. Dabei kann auch eine sog. faktische Öffentlichkeit genügen. Eine solche liegt dann vor, wenn der sich äußernde Beamte situationsbedingt damit rechnen muss, dass seine Äußerung auch von Dritten wahrgenommen wird. Dies dürfte bei Demonstrationen oder anderen Polizeieinsätzen häufig der Fall sein, muss aber im Einzelfall beurteilt werden. Bestehen Abwehransprüche der Polizeibeamt*innen? Abgesehen von einer etwaigen Strafbarkeit bestehen in zivilrechtlicher Hinsicht bei Bild- oder Videoaufnahmen Abwehransprüche der betroffenen Beamt*innen, sofern die o.g. Voraussetzungen vorliegen. Bei der Verbreitung und dem öffentlichen Zur-Schau-Stellen kommt ein Beseitigungsanspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 KUG im Wege der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) in Betracht. Im Übrigen kann bei der bloßen Anfertigung von Aufnahmen auf die Generalklausel des § 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 (analog) BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zurückgegriffen werden, wobei der Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung nicht schematisch besteht, sondern grundsätzlich eine Abwägung zwischen den kollidierenden Interessen voraussetzt. Bei besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht der Beamt*innen können u.a. auch Geldentschädigungsansprüche gem. §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bestehen.
Aufgeschlagenes Buch auf dem Schreibtisch neben dem Laptop; eine Person liest.
12. September 2025
Die aktuellen Entscheidungen des AG Frankfurt am Main (Urteil v 18.10.2021 – 975 Ds 3230 Js 217464/21, NZV 2022, 233) und des LG Flensburg (Beschluss v. 27.05.2021 – V Qs 17/21, BeckRS 2021, 13958) sollten zukünftige Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter schon aufgrund des hohen Praxisbezuges kennen.  Vor allem in der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt ging es schwerpunktmäßig um die Frage, ob das bloße Überholen eines „Einzelrasers“ durch eine Polizeistreife mit dem Ziel, das Fahrzeug zum Anhalten zwecks einer Kontrolle zu bringen, eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation darstellt. Der Beschuldigte sah sich dem Vorwurf eines illegalen Kraftfahrzeugrennens (§ 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB) ausgesetzt und vertrat hierbei die Ansicht, er sei zu der Tat durch die Polizeibeamten provoziert worden. Konkret wollte eine Zivilstreife den Angeklagten einer polizeilichen Kontrolle unterziehen. Der hierfür eingeleitete Überholvorgang wurde von dem Angeklagten jedoch falsch aufgefasst. Er ging vielmehr von einem mutmaßlichen Rennkonkurrenten aus und beschleunigte entsprechend, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen. Die Zivilstreife wollte den Angeklagten durch den Überholvorgang nicht dazu verleiten, seinen Wagen zu beschleunigen. Das Gericht lehnte eine rechtsstaatswidrigen Tatprovokation im Ergebnis ab. Dementsprechend lag auch kein Verfahrenshindernis vor. Eine Tatprovokation ist danach unzulässig, wenn „dem Staat zurechenbare Akteure emotionalen oder sonstigen Druck ausüben, die Initiative ergreifen, ein Angebot zur Tatbegehung trotz Ablehnung erneuern oder insistieren“ (hierzu auch Nowrousian, NZV 2022, 233, 235). Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen lehnte das Amtsgericht Frankfurt am Main eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation ab, da es den handelnden Polizeibeamten lediglich darauf ankam, den Angeklagten anzuhalten. Das Gericht betont sogar, dass „selbst wenn die Polizeibeamten mit dem Vorsatz an dem Angeklagten vorbeigefahren wären, diesen zu einer Beschleunigung auf die höchstmögliche Geschwindigkeit zu provozieren, so hätte der Angeklagte sich durch dieses – objektiv neutrale Verhalten der Polizeibehörde des Überholens – nicht provozieren lassen dürfen.“ Immerhin könne es für den Angeklagten nicht anstiftend zu einem Kraftfahrzeugrennen wirken, sofern er überholt wird (hierzu auch Nowrousian, NZV 2022, 233, 235). Siehe auch vertiefend zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation Beukelmann, NJW-Spezial 2018, 568.

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