Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. KI-Hinweiserklärung
Leitsatz
Verwahrt der Täter eine Waffe in einem Pkw, der auf einem seiner Wohneinheit zugeordneten Stellplatz in der Tiefgarage einer Wohnanlage geparkt ist, die allen Bewohnern des Hauses zugänglich ist, führt er sie im Sinne des Waffengesetzes.
Ob ein Ort zum eigenen befriedeten Besitztum gehört, richtet sich im Waffenrecht nicht allein nach dem Hausrecht wie beim Hausfriedensbruch, sondern nach dem Schutzzweck des Gesetzes. Entscheidend ist, wer zu dem Ort berechtigten Zugang hat und ob der Täter Dritte vom Betreten ausschließen darf.
Worum geht es?
Der Angeklagte bewahrte wissentlich einen Schlagring im Handschuhfach seines Pkw auf. Das Auto stand abgeschlossen auf dem Stellplatz Nr. 163, der seiner Wohnung zugeordnet war, in der nichtöffentlichen Tiefgarage des Hauses. Gegen den Zugang beliebiger Dritter war die Garage durch verschlossene Türen und Tore gesichert. Sämtliche Bewohner der ersichtlich großen Wohnanlage hatten aber jederzeit Zutritt.
Das Landgericht Mönchengladbach verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 24. Februar 2026 wegen Führens eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro und sprach ihn im Übrigen frei. Davon erklärte es 30 Tagessätze wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt.
Mit seiner Revision erhob der Angeklagte eine Verfahrensrüge, die er nicht ausführte, und die allgemeine Sachrüge. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf die Revision mit Beschluss vom 5. August 2026 als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte, das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig. Erörtert hat der Senat nur eine Frage: Hat der Angeklagte den Schlagring lediglich besessen, oder hat er ihn geführt?
Die Kernaussagen des Gerichts
1. Führen ist die speziellere Form des Umgangs
Besitz und Führen sind im Waffengesetz zwei verschiedene Arten des Umgangs. Nach § 1 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 besitzt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie ausübt. Wer diese tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt, führt die Waffe (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4). Der Besitz reicht damit weiter, wird aber vom Führen als der spezielleren Umgangsform regelmäßig verdrängt. Wer eine Waffe außerhalb dieser Bereiche verwahrt, verwirklicht begrifflich beides. Der Besitz tritt dann nach den Grundsätzen der Spezialität hinter das Führen zurück. Hier ging es um einen Schlagring, also um einen verbotenen Gegenstand nach § 2 Abs. 3 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2, strafbar nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG.
2. Ausgangspunkt ist der Hausfriedensbruch
Für die Frage, was zum befriedeten Besitztum gehört, knüpft der Senat zunächst an § 123 Abs. 1 StGB an. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers soll der Begriff im Waffenrecht grundsätzlich so verstanden werden wie beim Hausfriedensbruch. Der Senat verweist dazu auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. VI/2678 S. 26) und auf Rechtsprechung mehrerer Obergerichte. Für § 123 StGB ist eine Tiefgarage wie diese auch tatsächlich befriedetes Besitztum. Wer sie als Unbefugter betritt, kann sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen.
3. Entscheidend ist der Schutzzweck, nicht das Hausrecht
Dieser Gleichlauf gilt aber nicht uneingeschränkt, wenn das befriedete Besitztum nicht allein dem Hausrecht dessen unterliegt, der mit dem Gegenstand umgeht. Der Hausfriedensbruch schützt die Interessen der Hausrechtsinhaber. Das Waffenrecht dient dagegen der öffentlichen Sicherheit. Für die Abgrenzung von Führen und Besitz kommt es deshalb auf das Ziel an, das das Gesetz mit dieser Unterscheidung verfolgt. Mit dem Führen soll, wenn auch nicht ausschließlich, der Umgang mit einer Waffe an einem Ort erfasst werden, zu dem ein größerer Kreis von untereinander nicht näher verbundenen Personen berechtigten und in der Regel dauerhaften Zugang hat. Dort ist die abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit höher.
Nur um Besitz geht es dagegen, wenn der Gegenstand an einem Ort liegt, der faktisch nicht allgemein zugänglich ist. Dort hat nur ein eng begrenzter Personenkreis berechtigten Zugang, und der Täter darf Dritte vom Betreten ausschließen. Der Senat folgt damit einer Linie, die das Bayerische Oberste Landesgericht schon 2003 vertreten hat.
4. Nicht das Auto zählt, sondern der Abstellort
Daraus ergeben sich klare Fallgruppen. Wer einen Gegenstand, der dem Waffengesetz unterfällt, in einem Fahrzeug verwahrt, das auf einem frei zugänglichen Parkplatz, am Rand einer öffentlichen Straße oder in einem öffentlichen Parkhaus steht, führt ihn. Steht das Fahrzeug dagegen in einer verschlossenen Einzelgarage oder auf einem eingefriedeten Privatgrundstück, das nur dem Täter und seinen Angehörigen zugänglich ist, liegt allein Besitz vor.
Unerheblich ist, ob der Pkw verschlossen und nur dem Täter zugänglich ist. Ein Pkw ist für sich genommen weder Wohnung noch befriedetes Besitztum. Ein zugriffsbereites Mitsichführen verlangt das Führen ebenfalls nicht. Führen im Sinne des Waffenrechts ist der Besitz an einem Ort außerhalb der privilegierten Bereiche. Es genügt also, dass der Gegenstand im abgestellten Fahrzeug liegt.
5. Verschlossene Tore ändern nichts
Gemessen daran hat der Angeklagte den Schlagring geführt. Dass die Tiefgarage durch verschlossene Türen und Tore gegen beliebige Dritte gesichert war, hilft ihm nicht. Zu ihr hatten sämtliche Bewohner der ersichtlich großen Wohnanlage jederzeit Zutritt, und er hätte ihnen diesen Zutritt als Hausrechtsinhaber nicht verwehren können. Der seiner Wohnung zugeordnete Stellplatz gehört deshalb nicht zu seinem eigenen befriedeten Besitztum.
Praxisfolge
Wer einen Schlagring oder einen anderen Gegenstand, der unter das Waffengesetz fällt, im Auto aufbewahrt, führt ihn, sobald das Auto an einem Ort steht, zu dem ein größerer Kreis anderer Personen berechtigten Zugang hat, ohne dass er sie ausschließen darf. Das gilt auch für den der Wohnung zugeordneten Stellplatz in der Tiefgarage einer Wohnanlage.
Für die Einordnung zählt nicht das Fahrzeug, sondern allein der Ort, an dem es steht, und der Kreis der Personen, die dort berechtigt und dauerhaft Zugang haben. Ein abgeschlossenes Auto und ein verschlossenes Garagentor ändern daran nichts. Maßgeblich ist, ob der Täter andere vom Betreten des Ortes ausschließen darf. In der Tiefgarage einer großen Wohnanlage darf er das nicht.
Für den Dienst folgt daraus: Wird im Fahrzeug ein Gegenstand gefunden, der unter das Waffengesetz fällt, ist der Abstellort das entscheidende Merkmal und gehört vollständig in den Bericht. Festzuhalten sind die Art der Garage oder des Parkplatzes, wer dort Zugang hat, wie der Zugang gesichert ist, wem der Stellplatz zugeordnet ist und wo im Fahrzeug der Gegenstand lag. Im entschiedenen Fall hatte das Landgericht genau diese Umstände festgestellt. Erst sie tragen die Einordnung als Führen oder als Besitz.
Die Maßstäbe gelten nicht nur für Schlagringe. Der Senat formuliert die Fallgruppen ausdrücklich für jeden Gegenstand, der dem Waffengesetz unterfällt. Praktisch wichtig ist das etwa bei Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit Zulassungszeichen. Erwerb und Besitz sind für Volljährige erlaubnisfrei, das Führen setzt dagegen den Kleinen Waffenschein voraus. Wer eine solche Waffe ohne Kleinen Waffenschein im Auto in der Tiefgarage einer Wohnanlage liegen lässt, führt sie also ohne die nötige Erlaubnis.
In der Klausur liegt der Schwerpunkt beim Führen auf dem Ort. Zu prüfen ist, ob die tatsächliche Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums und einer Schießstätte ausgeübt wird. Bei Flächen, die mehrere Personen nutzen dürfen, ist der Zugangskreis zu bestimmen. Ein größerer Kreis untereinander nicht näher verbundener Personen spricht für Führen, ein eng begrenzter Kreis mit Ausschlussrecht des Täters für Besitz. Typische Fehler sind die Annahme, ein abgeschlossenes Auto sei ein privater Raum, und die unbesehene Übernahme des Begriffs aus § 123 StGB. In den Konkurrenzen tritt der Besitz hinter das Führen zurück.
Offen bleibt, wie kleinere Anlagen zu behandeln sind, etwa eine Garage, die sich nur wenige Parteien teilen. Dazu hat der Senat nichts entschieden. Seine Kriterien geben aber die Richtung vor: Je kleiner und enger verbunden der Kreis der Berechtigten ist und je eher der Täter andere ausschließen darf, desto näher liegt bloßer Besitz. Für den Einsatz wichtig ist schließlich eine Unterscheidung, die der Beschluss selbst zieht. Für den Hausfriedensbruch bleibt die Tiefgarage befriedetes Besitztum. Dass der Stellplatz waffenrechtlich nicht zum eigenen befriedeten Besitztum zählt, macht die Garage also nicht zu einem frei betretbaren Ort. Für das Betreten und für Durchsuchungen braucht die Polizei weiterhin eine eigene Rechtsgrundlage.
Quelle
Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat, Beschluss vom 5. August 2026, 3 StR 238/26 (BeckRS 2026, 25018, ECLI:DE:BGH:2026:050826B3STR238.26.0). Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 24. Februar 2026, 22 KLs 20/22. In Bezug genommene Rechtsprechung: BayObLG, Beschluss vom 17. November 2003, 4 St RR 138/2003, BayObLG, Beschluss vom 4. Juli 1974, RReg. 4 St 57/74, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2003, III-2 Ss 91/03, und OLG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2012, 1 RBs 116/12.







