Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. KI-Hinweiserklärung
Leitsatz
Mit der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes. Wird der Prüfungsbescheid später aufgehoben, lebt dieses Beamtenverhältnis nicht gleichsam automatisch wieder auf. Der durch den rechtswidrigen Bescheid geschaffene Zustand dauert fort, und der Dienstherr ist nach dem Folgenbeseitigungsanspruch verpflichtet, die betroffene Person erneut in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen und sie der Fachhochschule erneut zur Ausbildung zuzuweisen.
Worum geht es?
Ein Kommissaranwärter des Landes Nordrhein-Westfalen hatte die Prüfung im Modul GS 2 und damit zugleich die Bachelor-Prüfung nach dem Bescheid vom 5. Oktober 2023 endgültig nicht bestanden. Mit der Bekanntgabe dieses Bescheids endete sein Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 22 Abs. 4 BeamtStG, § 14 Abs. 2 Satz 1 LVOPol und § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor.
Die Prüfungsanfechtung war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den von der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen vertretenen Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung zur Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs im Modul GS 2. Die dagegen eingelegte Beschwerde nahm die Hochschule nach einem rechtlichen Hinweis des Senats zurück und hob den Bescheid vom 5. Oktober 2023 auf. Das prüfungsrechtliche Hauptsacheverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Dass dem Betroffenen ein weiterer Prüfungsversuch zusteht und dass er die Laufbahnausbildung fortsetzen darf, war zwischen den Beteiligten damit nicht mehr streitig.
Gestritten wurde über den Status. Der Dienstherr wollte den Betroffenen darauf verweisen, die Wiederholungsprüfung im Modul GS 2 und die noch ausstehende Prüfung im Modul GS 6 außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf abzulegen, und ihn erst im Falle des Bestehens erneut zu berufen und der Fachhochschule zuzuweisen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den hierauf gerichteten Eilantrag ab. Die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg. Der 6. Senat verpflichtete den Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung, dem Betroffenen unverzüglich unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung zu ermöglichen und ihn der Hochschule zur Ausbildung zuzuweisen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Kernaussagen des Gerichts
1. Die Aufhebung des Prüfungsbescheids stellt den Status nicht wieder her
Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endete unmittelbar mit der Bekanntgabe des Nichtbestehensbescheids. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung lebte es auch nicht gleichsam automatisch mit der Aufhebung des Prüfungsbescheids wieder auf. Trotz der Aufhebung besteht damit weiterhin ein durch den Bescheid hervorgerufener rechtswidriger Zustand. Genau diese Lücke zwischen dem erfolgreichen Prüfungsrechtsstreit und dem fortbestehenden Statusverlust ist der eigentliche Gegenstand der Entscheidung.
2. Der Weg zurück führt über den Folgenbeseitigungsanspruch
Ein Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Er ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands gerichtet. Diese Voraussetzungen lagen vor. Der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen griff in das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG ein und war rechtswidrig, weil dem Betroffenen ein weiterer Prüfungsversuch zustand. Der Senat bejaht deshalb einen Folgenbeseitigungsanspruch auf erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und zugleich auf erneute Zuweisung zur Fachhochschule.
3. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist keine Ermessensfrage
Nach § 5 VAPPol II Bachelor und § 13 Abs. 2 LVOPol werden die zur Laufbahnausbildung zugelassenen Personen bei den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern ernannt. Eine Ausnahme von der Berufung in ein Widerrufsbeamtenverhältnis sieht die Ausbildungsverordnung nicht vor. Die einzig denkbare Ausnahme ist § 13 Abs. 3 Satz 1 LVOPol, der ein öffentlich rechtliches Ausbildungsverhältnis mit Zustimmung des Innenministeriums erlaubt, solange die Voraussetzungen für die Berufung noch nicht vorliegen oder die Eignung noch nicht abschließend nachgewiesen ist. Entfallen die Hinderungsgründe, ist die Berufung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 LVOPol unverzüglich vorzunehmen. Im Streitfall lagen diese Voraussetzungen offensichtlich nicht vor, denn Zweifel an der gesundheitlichen und charakterlichen Eignung bestanden nach der eigenen Erklärung des Dienstherrn nicht mehr.
4. Ohne Status keine Prüfung
Die Absolvierung der Laufbahnausbildung ist an das Bestehen eines Beamten- oder Ausbildungsverhältnisses sowie an die Mitgliedschaft an der Fachhochschule geknüpft. Nach § 24 FHGöD verlieren Studierende ihre Hochschulmitgliedschaft und ihre Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums zu demselben Zeitpunkt, zu dem ihr Beamten- oder Ausbildungsverhältnis vor Abschluss des Studiengangs endet. Mitglied der Fachhochschule wird nur, wer zugewiesen ist, und allein die Mitgliedschaft berechtigt dazu, Prüfungen abzulegen, weil Gasthörer nach § 24a Satz 4 FHGöD keine Prüfungen ablegen dürfen. Die Zuweisung erfolgt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor durch die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde. Es bedarf deshalb zweier Schritte, der Neubegründung des Beamten- oder Ausbildungsverhältnisses und der erneuten Zuweisung.
5. Eine entgegenstehende Verwaltungspraxis trägt nicht
Der Dienstherr war nicht berechtigt, dem zur Laufbahnausbildung zugelassenen Betroffenen die Berufung und die Zuweisung zu verweigern, und die Hochschule wäre nicht berechtigt gewesen, ihm außerhalb des durch die Zuweisung begründeten Mitgliedsstatus die Ablegung von Prüfungen zu gestatten. An diesem Befund ändert auch die geschilderte Praxis nichts, im Rahmen prüfungsrechtlicher Vergleiche regelmäßig die Teilnahme an Modulprüfungen außerhalb der statusgebundenen Rechtsstellung zu gewähren. Diese Praxis ist mit den rechtlichen Vorgaben unvereinbar. Dem vertretenden Polizeipräsidium steht es nicht zu, sich eigenmächtig über die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen hinwegzusetzen, weil man eine Verbeamtung im Einzelfall für nicht erforderlich hält.
6. Der Anordnungsgrund folgt aus den Nachteilen des statuslosen Prüfens
Dem Betroffenen war nicht zuzumuten, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Die Nachteile des angebotenen Wegs sind gravierend, nämlich die rechtlich nicht vorgesehene Ablegung einer Prüfung mit den daraus folgenden Unsicherheiten über ihre Berücksichtigungsfähigkeit und die fehlende beamtenrechtliche Absicherung bei Besoldung, Freier Heilfürsorge und Unfallfürsorge. Hinzu kommen eine weitere erhebliche Ausbildungsverzögerung und der Zwang, das Prüfungswissen auf unbestimmte Zeit aufrechtzuerhalten. Eine Begrenzung der Anordnung auf den Zeitraum kurz vor dem nächsten Wiederholungstermin lehnte der Senat ab, weil der Anspruch nicht nur die Wiederholungsprüfung, sondern die Fortsetzung der gesamten Laufbahnausbildung umfasst. Statusrechtlich ist eine vorläufige oder unter einem Vorbehalt stehende Begründung eines Beamtenverhältnisses ohnehin nicht vorgesehen.
Praxisfolge
Aufhebung und Wiederherstellung sind zwei getrennte Begehren, und sie müssen immer zusammen beantragt werden. Wer eine Prüfungsanfechtung allein auf die Aufhebung des Bescheids über das endgültige Nichtbestehen richtet, gewinnt am Ende einen Titel, der ins Leere läuft. Der Bescheid ist dann beseitigt, das kraft Gesetzes beendete Beamtenverhältnis auf Widerruf aber nicht zurück, und ohne Status gibt es weder Mitgliedschaft an der Fachhochschule noch die Berechtigung, überhaupt eine Prüfung abzulegen. Der Antrag gehört deshalb von Anfang an zweigliedrig gefasst, erstens auf Aufhebung des Prüfungsbescheids und zweitens auf Verpflichtung des Dienstherrn zur erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und zur erneuten Zuweisung an die Hochschule.
Ebenso wenig tragfähig ist das Angebot, die Prüfung einfach ohne Status zu schreiben. Eine solche Absprache erzeugt Unsicherheit darüber, ob das Ergebnis überhaupt berücksichtigt werden kann, und lässt die Betroffenen ohne Besoldung und ohne Fürsorge zurück. Dass der Betroffene hier zunächst außergerichtlich Einverständnis signalisiert hatte, hat seinem Anspruch nach der Entscheidung des Senats nicht geschadet.
Quelle
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2026, 6 B 479/26 (BeckRS 2026, 15884, ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.6B479.26.00, rechtskräftig, unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO). Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 22. April 2026, 19 L 15/24. Zum Folgenbeseitigungsanspruch nimmt der Senat Bezug auf BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011, 9 C 4.10, BVerwGE 140, 34. Zum Anordnungsgrund verweist er auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 2020, 2 BvR 469/20. Zur Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zweck der Fortsetzung der Laufbahnausbildung nennt er ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2022, 6 B 458/22, vom 8. September 2022, 6 B 843/22, und vom 31. März 2023, 6 B 1232/22.







