Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme von KI erstellt. KI-Hinweiserklärung
Leitsatz
Wer eine Störung im Prüfungsraum geltend machen will, muss sie grundsätzlich selbst, sofort und gegenüber der Aufsicht rügen. Dass andere Prüflinge sich beschwert haben, ersetzt die eigene Rüge nicht. Die Rügeobliegenheit entfällt nur bei offenkundigen, extremen Verfahrensmängeln, bei denen sich der Prüfungsbehörde die Verletzung der Chancengleichheit aufdrängen muss. Daneben steht eine zweite, eigenständige Hürde: eine förmliche Frist, innerhalb derer Rechte wegen Mängeln des Prüfungsverfahrens überhaupt geltend gemacht werden müssen. Wird sie versäumt, ist der Verfahrensfehler unbeachtlich, auch wenn er tatsächlich vorlag.
Worum geht es?
Zwei Obergerichte haben innerhalb weniger Monate dieselbe Lehre formuliert, jeweils in einem Verfahren um die Erste juristische Prüfung.
Im ersten Fall begehrte eine Klägerin die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung in Berlin. Sie machte eine ganze Reihe von Beeinträchtigungen bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten geltend: das Raumklima mit einem Luftzug an ihrem Arbeitsplatz, das minutenlange Klingeln eines Mobiltelefons, lautstarkes Husten mit anschließendem Kollaps eines Mitprüflings und Rettungseinsatz am 20. April 2021, einen zehnminütigen Lichtausfall am 22. April 2021, die Sorge vor einer Ansteckung wegen nicht hinreichend beachteter Coronaschutzmaßnahmen sowie eine zeitweise unbeaufsichtigte Klausur am 23. April 2021. Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 5. Mai 2026 ab.
Im zweiten Fall wandte sich ein Prüfling gegen das endgültige Nichtbestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung in Baden-Württemberg und verlangte die Zulassung zu einer erneuten Wiederholung, hilfsweise die Neubewertung sämtlicher sechs Aufsichtsarbeiten der Herbstkampagne 2020. Als Störungen trug er vor, ein Aggregator habe während einer Klausur dreißig Minuten laut gebrummt, während einer weiteren Klausur sei ein Feueralarm losgegangen, und einzelne Kandidaten hätten bei mehreren Klausuren drei bis fünf Minuten länger schreiben dürfen. Geltend gemacht hat er das erst in der Widerspruchsbegründung vom 26. April 2021. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte die Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 13. Januar 2026 ab.
Die Kernaussagen der Gerichte
1. Die Rüge muss individuell erfolgen
Um seiner Rügeobliegenheit zu genügen, muss der Prüfling grundsätzlich individuell reagieren. Nur durch eine eigene, substanziierte Rüge wird deutlich, dass sich der betroffene Prüfling subjektiv beeinträchtigt fühlt und die Prüfungsbedingungen nicht akzeptiert. Das ist der zweite amtliche Leitsatz der Berliner Entscheidung.
2. Beschwerden anderer Prüflinge entlasten nicht
Die Klägerin hatte vorgetragen, mehrere Mitprüflinge hätten sich an verschiedenen Tagen über die klimatischen Bedingungen beschwert, das Aufsichtspersonal habe also Kenntnis gehabt und dennoch keine Abhilfe geschaffen. Die erkennbar wirkungslosen Beschwerden anderer hätten sie davon abgehalten, selbst noch Zeit auf eine weitere Beanstandung zu verwenden. Das trägt nicht. Aus Beschwerden anderer ergibt sich nicht, dass gerade am Arbeitsplatz der Klägerin die behaupteten Verhältnisse bestanden. Auch ihr Vortrag, sie sei an ihrem Platz von demselben Luftzug betroffen gewesen, entbindet sie nicht von der individuellen Rügeobliegenheit. Das Gericht weist zusätzlich darauf hin, dass das Kälte und Wärmeempfinden stark subjektiv geprägt und ohne ausdrückliche Mitteilung von außen nur schwer zu beurteilen ist.
3. Die Ausnahme ist eng
Die Rügeobliegenheit entfällt nur bei offenkundigen, extremen Verfahrensmängeln, bei denen sich der Prüfungsbehörde die Verletzung der Chancengleichheit aufdrängen muss. Eine solche Situation lag nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht vor. Bemerkenswert ist der weitere Befund des Senats: Hinsichtlich des Handyklingelns, des Kollapses des Mitprüflings mit Rettungseinsatz und des zehnminütigen Lichtausfalls ist die Klägerin der Annahme, etwaige Verfahrensfehler seien wegen der versäumten Rüge unbeachtlich, im Zulassungsverfahren gar nicht entgegengetreten. Auch ein Rettungseinsatz im Prüfungssaal trägt sich also nicht von selbst.
4. Rügeobliegenheit und Antragsfrist sind zwei verschiedene Dinge
Diesen Unterschied arbeitet die Entscheidung aus Baden-Württemberg heraus. Zweck der Rügeobliegenheit ist es, der Prüfungsbehörde die mögliche Gefahr für die Chancengleichheit anzuzeigen, damit diese unverzüglich prüfen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen kann. Sind Gründe für eine Mitwirkung nicht gegeben, etwa weil die Aufsicht bereits Abhilfemaßnahmen eingeleitet hat, ist eine unverzügliche Rüge nicht mehr erforderlich. Das heißt aber nicht, dass der Prüfling nicht zeitnah entscheiden müsste, ob er sich auf den Verfahrensfehler berufen will. Für diese Entscheidung gilt eine eigene Frist.
5. Die Versäumung der Antragsfrist verbraucht den Anspruch endgültig
Im entschiedenen Fall war das die einmonatige Ausschlussfrist des § 25 Abs. 3 JAPrO Baden-Württemberg. Weil der Prüfling Lärm, Feueralarm und verlängerte Schreibzeit erst in der Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte, war jeder etwaige Verfahrensfehler unbeachtlich. Die Frist gilt nach der Entscheidung auch für von Amts wegen zu heilende offensichtliche Mängel des Prüfungsverfahrens. Sie ist mit einem Monat nicht kürzer als die Widerspruchsfrist, auch wenn sie häufig vor deren Ablauf endet.
6. Die Frist ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt
Das ist der amtliche Leitsatz der Entscheidung. Die Ausschlussfrist ist unter dem Blickwinkel des in Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsrecht gerechtfertigt. Sie soll verhindern, dass ein Prüfling in Kenntnis des Mangels zunächst weiterschreibt, das Ergebnis abwartet und sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Zugleich dient sie der möglichst zeitnahen Überprüfung des Sachverhalts. Der Einwand, damit werde den Prüflingen die alleinige Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zugeschoben, überzeugte das Gericht nicht. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kam ohnehin nicht in Betracht, weil eine Juristenausbildungs und Prüfungsordnung als untergesetzliche Norm kein geeigneter Gegenstand der konkreten Normenkontrolle ist.
Praxisfolge: das Merkblatt für den Prüfungsraum
Eine Störung, die nicht an Ort und Stelle gerügt wird, existiert rechtlich meist nicht mehr. Konkret bedeutet das vier Schritte.
Erstens, sofort und eigenhändig rügen. Noch im Prüfungsraum, gegenüber der aufsichtführenden Person, in eigenem Namen. Nicht darauf verlassen, dass andere sich schon beschwert haben, und auch nicht darauf, dass eine Störung so offensichtlich ist, dass sie von selbst zählt. Lichtausfall, Dauerklingeln und Rettungseinsatz haben in Berlin nicht genügt.
Zweitens, die Protokollierung verlangen. Ausdrücklich darum bitten, dass die Beanstandung in das Saalprotokoll aufgenommen wird, und sich die Aufnahme bestätigen lassen. In Baden-Württemberg war dem Prüfungsamt von Aggregatorlärm und verlängerter Schreibzeit nichts bekannt und auch nichts dokumentiert.
Drittens, Uhrzeit und Dauer notieren. Beginn, Ende, Dauer der Störung, die eigene Betroffenheit am konkreten Arbeitsplatz und der Name der Aufsichtsperson, noch am selben Tag schriftlich festgehalten. Pauschale Beeinträchtigungen des Raums helfen nicht, es zählt die eigene Lage.
Viertens, fristgebunden den Ausgleichsantrag stellen. Nach der Prüfung die maßgebliche Prüfungsordnung auf eine Frist für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln durchsehen und den Antrag innerhalb dieser Frist schriftlich stellen. Nicht abwarten, bis das Ergebnis vorliegt, und nicht auf die Widerspruchsfrist vertrauen. Die Antragsfrist endet häufig früher.
Rechtlicher Hinweis zur Übertragbarkeit
§ 25 JAPrO Baden-Württemberg ist Landesrecht und betrifft die Erste juristische Prüfung in Baden-Württemberg. Die Monatsfrist gilt weder für das Assessorexamen noch für Polizeiprüfungsordnungen. Übertragbar ist allein der dahinterstehende allgemeine Grundsatz, dass Verfahrensmängel sofort zu rügen und Rechte daraus zeitnah geltend zu machen sind. Welche Frist im eigenen Fall gilt und ob es überhaupt eine ausdrücklich geregelte Frist gibt, ergibt sich ausschließlich aus der jeweils anwendbaren Prüfungsordnung. Die hier genannte Monatsfrist darf nicht auf andere Prüfungen übertragen werden.
Für die Vorbereitung auf Studium und Laufbahnprüfung verbinden die beiden Entscheidungen Prüfungsrecht, Verfassungsrecht und Verwaltungsprozessrecht: die Mitwirkungslast aus dem Prüfungsrechtsverhältnis, die Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, die Abgrenzung von Rügeobliegenheit und Ausschlussfrist und die Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren. Wenn Sie diese Zusammenhänge sicher beherrschen, verlieren Sie keine Prüfungschance an eine Formalie. Genau daran arbeiten wir in den juristischen Seminaren von JuSPol.
Quelle
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2026, OVG 6 N 33/26 (LKV 2026, 275, BeckRS 2026, 8712), Vorinstanz Verwaltungsgericht Berlin, 15 K 229/22, Urteil vom 20. November 2025. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 9. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2026, 9 S 1736/23 (BeckRS 2026, 3549, ECLI:DE:VGHBW:2026:0113.9S1736.23.00), Vorinstanz Verwaltungsgericht Stuttgart, 12 K 4441/21, Urteil vom 16. Mai 2023. In Bezug genommene Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994, 6 C 37.92, und BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1984, 7 B 111.84.







